E.ON für Hausverwaltungen, WEGs und private Eigentümer: Was Sie vor der Unterschrift wissen sollten
Allgemeinstrom für Treppenhaus, Aufzug und Tiefgarage, Gas für die Zentralheizung, Heizstrom für die Wärmepumpe – E.ON und die Regionaltochter Westenergie liegen in NRW regelmäßig auf dem Tisch. Bei Verwaltungen ebenso wie bei selbstverwalteten Gemeinschaften und privaten Vermietern.
Das Wichtigste vorweg
An der Lieferfähigkeit gibt es aus unserer Sicht nichts auszusetzen: E.ON kann große Lieferstellenbündel technisch und organisatorisch sauber abbilden, und das Ausfallrisiko ist gering. Der teure Punkt liegt beim Zustandekommen des Preises. Ein Angebot, das ohne Wettbewerb entsteht, ist nach unserer Erfahrung selten das beste, das der Markt hergibt. Unsere Empfehlung lautet deshalb nicht „ja" oder „nein", sondern: mitbieten lassen, nicht direkt abschließen.
Wer steht hinter dem Angebot?
E.ON ist einer der größten Energieversorger Deutschlands und in der Wohnungswirtschaft über mehrere Gesellschaften aktiv. Für Objekte in Nordrhein-Westfalen ist in vielen Netzgebieten die Tochter Westenergie der relevante Ansprechpartner – sie betreibt in weiten Teilen des Landes auch das Verteilnetz.
Diese Doppelrolle sorgt in Eigentümerversammlungen regelmäßig für Missverständnisse, deshalb gleich zu Beginn die Klarstellung: Netzbetrieb und Energielieferung sind rechtlich getrennte Geschäfte. Wer Ihr Netz betreibt, ist gesetzlich vorgegeben und nicht wählbar. Wer Ihnen die Energie liefert, entscheiden Sie frei.
Was für die Wohnungswirtschaft angeboten wird
- Allgemeinstrom im Rahmen- oder Bündelvertrag – ein Vertragswerk für viele Objekte statt Einzelverträge je Liegenschaft
- Gaslieferung für Zentralheizungen inklusive gebündelter Abrechnung
- Heizstrom für Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen
- Ökostromoptionen mit Herkunftsnachweisen für Beschlüsse der Eigentümerversammlung
- Ansprechpartner im Geschäftskundenvertrieb ab einer bestimmten Portfoliogröße
Pro: Stärken aus Verwaltersicht
Skalierbarkeit
- Hohe Lieferstellenzahl ist Standardgeschäft, kein Sonderfall
- Objektzugänge und -abgänge im laufenden Rahmenvertrag abbildbar
- Bundesweite Belieferung, auch bei Objekten außerhalb NRW
Stabilität
- Geringes Insolvenzrisiko in einem Markt, der das gezeigt hat
- Etablierte Prozesse für Zählerwechsel, Leerstand und Nutzerwechsel
- Portalzugang mit Verbrauchsübersicht und Rechnungsarchiv
Gerade der Punkt Insolvenzrisiko wird unterschätzt. Wer 2021 und 2022 erlebt hat, wie Lieferstellen einer Gemeinschaft ohne Vorwarnung in der Ersatzversorgung landeten, kalkuliert Bonität heute anders.
Contra: Wo es hakt
Das sind keine Vorwürfe, sondern Punkte, die Sie vor der Unterschrift klären sollten.
1. Das Erstangebot
Angebote entstehen unter Annahmen – auch über die Frage, ob der Kunde vergleichen wird. Nach unserer Beobachtung aus Ausschreibungen bewegen sich Konditionen erst dann spürbar, wenn erkennbar Wettbewerb im Spiel ist. Das ist kein Vorwurf an einen einzelnen Anbieter, sondern eine Eigenschaft des Marktes. Ein unaufgefordert zugesandtes Verlängerungsangebot ist ein Startpunkt, kein Ergebnis.
2. Preisgarantie ist nicht gleich Preisgarantie
Eine Preisgarantie deckt in der Regel nur Beschaffung und Vertrieb ab. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen bleiben ausgenommen und können sich während der Laufzeit ändern. Genau daraus entsteht der häufigste Ärger nach Vertragsschluss – die Erwartung und der Vertragstext gehen auseinander. Lassen Sie sich schriftlich geben, welche Bestandteile konkret garantiert sind.
3. Mengenklauseln bei Leerstand und Sanierung
Verträge enthalten Regelungen zu Mehr- und Mindermengen. Weicht der tatsächliche Verbrauch stark von der vereinbarten Menge ab, kann nachberechnet werden. Für Wohnobjekte ist das relevanter als für Gewerbe: Eine energetische Sanierung, längerer Leerstand oder die Umrüstung der Außenbeleuchtung auf LED senken den Allgemeinstromverbrauch spürbar. Klären Sie vorab, ab welcher Abweichung eine Anpassung greift.
4. Automatische Verlängerung
Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag in der Regel. Die Kündigungsfrist liegt häufig bei mehreren Monaten vor Ablauf. Tragen Sie Vertragsende plus Kündigungsfrist je Objekt als Wiedervorlage ein, mit mindestens neun Monaten Vorlauf. Sie brauchen die Zeit nicht für die Kündigung, sondern für Angebote und gegebenenfalls einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
5. Rechnungsformat und Ansprechpartner
Zwei Punkte, die im Angebot nie stehen, aber Ihren Alltag bestimmen: Wird je Lieferstelle getrennt ausgewiesen, sodass die Kosten sauber in die Jahresabrechnung des jeweiligen Objekts laufen? Und gibt es einen maschinenlesbaren Export für Ihre Verwaltungssoftware? Fragen Sie zusätzlich nach einer benannten Person samt Vertretungsregelung, nicht nur nach einer Servicerufnummer.
Konsequenzen: Was passiert, wenn man das übersieht
- Ein verlorenes Verhandlungsjahr. Eine übersehene Kündigungsfrist bindet Sie eine weitere Laufzeit zu Konditionen, die nie im Wettbewerb standen.
- Preiserhöhung trotz Preisgarantie. Wer nicht geprüft hat, welche Bestandteile garantiert sind, steht bei der ersten Anpassung ohne Argumente da – auch gegenüber dem Beirat.
- Nachzahlung aus Mengenabweichung. Nach einer Sanierung kann der Minderverbrauch abgerechnet werden, ausgerechnet dann, wenn die Gemeinschaft ohnehin investiert hat.
- Lieferstellen in der Grundversorgung. Wird bei Objektübernahme nicht geprüft, läuft Allgemeinstrom unbemerkt zum Grundversorgungstarif weiter.
- Chaos in der Jahresabrechnung. Ohne getrennten Ausweis je Lieferstelle lassen sich Kosten nicht sauber den Objekten zuordnen.
- Haftungsdiskussion für die Verwaltung. Wer ohne dokumentierten Vergleich abgeschlossen hat, gerät in der Eigentümerversammlung in Erklärungsnot.
Tipps und Kniffe für die Verhandlung
- Immer mehrere Angebote zum selben Stichtag. Angebote verschiedener Tage sind nicht vergleichbar, weil sich die Beschaffungspreise täglich ändern. Das ist der häufigste Fehler überhaupt.
- Signalisieren, dass verglichen wird. Allein der erkennbare Wettbewerb verändert die zweite Angebotsrunde.
- Umfang der Preisgarantie schriftlich klären – welche Bestandteile sind fest, welche anpassbar?
- Mengenanpassung ohne Nachberechnung verhandeln, wenn eine Sanierung oder Leerstand absehbar ist.
- Getrennten Rechnungsausweis je Lieferstelle und maschinenlesbaren Export schriftlich zusichern lassen.
- Benannten Ansprechpartner mit Vertretung in den Vertrag aufnehmen.
- Vertragsende und Kündigungsfrist sofort nach Abschluss in die Wiedervorlage eintragen, nicht später.
Für wen ist der Anbieter geeignet – und für wen nicht?
Geeignet für
- Verwaltungen mit Objekten in mehreren Netzgebieten oder Bundesländern
- Portfolios ab etwa 15 Lieferstellen
- Wohnungsunternehmen, die einen Rahmenvertrag statt Einzelverträge wollen
- Gemeinschaften, denen Bonität und Versorgungssicherheit besonders wichtig sind
- Objekte mit Heizstrom, Ladepunkten oder Quartiersthemen aus einer Hand
Weniger geeignet für
- Einzelne WEGs mit wenigen Lieferstellen im Gebiet leistungsfähiger Stadtwerke
- Beiräte, denen ein fester regionaler Ansprechpartner vor Ort besonders wichtig ist
- Objekte kurz vor umfassender Sanierung ohne verhandelte Mengenanpassung
Diese Einschätzung bezieht sich auf Konstellationen, nicht auf den Anbieter allgemein. In der jeweils passenden Konstellation ist er eine gute Wahl.
Unsere Bewertung im Überblick
Bewertet wird die Eignung für die Wohnungswirtschaft, nicht der Tagespreis. Konditionen ändern sich laufend und müssen je Objekt und Stichtag geprüft werden.
| Kriterium | Einschätzung | Bewertung |
|---|---|---|
| Eignung für viele Lieferstellen | Kernkompetenz, technisch sauber abgebildet | Stark |
| Versorgungssicherheit und Bonität | Konzernstruktur, geringes Ausfallrisiko | Stark |
| Vertragsflexibilität | Verhandelbar, im Erstangebot selten ausgereizt | Mittel |
| Abrechnungsqualität | Solide, Exportformate vorab klären | Mittel |
| Persönliche Erreichbarkeit | Abhängig von Portfoliogröße und Betreuerwechsel | Mittel |
| Preisniveau ohne Vergleich | Erstangebote sind selten ausgereizt | Schwach |
Würden wir empfehlen, dort Kunde zu werden?
Ja – für Portfolios ab etwa 15 Lieferstellen, für Verwaltungen mit Objekten in mehreren Netzgebieten und überall dort, wo ein einheitlicher Rahmenvertrag den Verwaltungsaufwand real senkt.
Was wir nicht empfehlen, ist der Abschluss ohne Vergleich. Nach unserer Erfahrung liegt zwischen einem unaufgefordert zugesandten Angebot und dem Ergebnis einer Bündelausschreibung ein spürbarer Unterschied – unabhängig davon, wer am Ende gewinnt. Häufig gewinnt derselbe Anbieter. Nur zu anderen Konditionen.
Für einzelne WEGs mit wenigen Lieferstellen im Gebiet leistungsfähiger Stadtwerke kann eine regionale Alternative die bessere Wahl sein. Auch das gehört zu einer ehrlichen Einschätzung.
Drei Schritte für Ihre Verwaltung
- Lieferstellen vollständig erfassen. Zählernummern, Marktlokations-IDs, Jahresverbräuche, aktueller Lieferant und Vertragsende je Objekt. Ohne diese Übersicht ist kein belastbarer Vergleich möglich.
- Mindestens drei Angebote zum selben Stichtag einholen, davon mindestens eines regional und eines überregional.
- Vertragsbedingungen gegenüberstellen, nicht nur den Arbeitspreis. Laufzeit, Kündigungsfrist, Mengenanpassung, Umfang der Preisgarantie und Abrechnungsformat gehören in dieselbe Tabelle.
Diese Gegenüberstellung ist zugleich die Entscheidungsgrundlage, die Sie Eigentümern und Beirat vorlegen können – und die Sie im Zweifel entlastet.
Häufige Fragen
Braucht der Wechsel des Stromlieferanten einen Beschluss der Eigentümerversammlung?
Verträge im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Verwaltung regelmäßig selbst schließen. Bei längeren Laufzeiten oder größeren Volumina ist ein Beschluss der sichere Weg, weil er die Verwaltung vor Haftungsfragen schützt. Prüfen Sie zusätzlich Ihren Verwaltervertrag, dort ist die Vollmacht oft konkretisiert.
Wer schließt den Vertrag bei einer WEG ohne Verwalter?
Ohne bestellten Verwalter wird die Gemeinschaft grundsätzlich von den Eigentümern gemeinschaftlich vertreten. In der Praxis ermächtigt die Versammlung per Beschluss eine Person zum Abschluss. Halten Sie den Beschluss schriftlich fest und legen Sie ihn dem Lieferanten mit vor.
Gilt eine Preisgarantie für den gesamten Preis?
In der Regel nicht. Üblicherweise sind nur Beschaffung und Vertrieb abgedeckt, während Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen ausgenommen bleiben. Lesen Sie die Klausel im Einzelfall genau.
Was passiert bei einem Verwalterwechsel?
Der Vertrag gehört der Eigentümergemeinschaft oder dem Eigentümer, nicht der Verwaltung. Klären Sie bei Übernahme eines Objekts frühzeitig, welche Verträge bestehen und wann sie enden – sonst landen Lieferstellen unbemerkt in der Grundversorgung.
Lohnt sich das auch für eine kleine Gemeinschaft?
Eine ausgeschriebene Bündellösung meist nicht, dafür ist der Verbrauch zu klein. Der Wechsel aus der Grundversorgung in einen regulären Vertrag lohnt sich aber fast immer und bringt den größten Teil der Ersparnis.
Was ist der Unterschied zwischen Allgemeinstrom und Betriebsstrom?
Als Allgemeinstrom gilt im Wesentlichen die Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche. Der Verbrauch technischer Anlagen wie Aufzug, Heizungspumpen oder Klingelanlage wird häufig als Betriebsstrom bezeichnet. Für die Umlage in der Betriebskostenabrechnung ist die Zuordnung relevant.
Muss ich Strom bei E.ON kaufen, wenn Westenergie mein Netz betreibt?
Nein. Netzbetrieb und Energielieferung sind getrennt. Der Netzbetreiber ist für Ihr Objekt gesetzlich festgelegt, den Lieferanten wählen Sie frei.
Angebot auf dem Tisch – und keine Vergleichsbasis?
Wir erfassen Ihre Lieferstellen und Vertragsenden objektweise, holen Angebote zum selben Stichtag ein und stellen sie so gegenüber, dass Sie die Entscheidung dem Beirat erklären können.
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