Ratgeber · für Hausverwaltungen & Eigentümer

Messstellenbetreiber wechseln: was dahintersteckt und wann es sich lohnt

Auf jeder Stromrechnung steht neben Arbeits- und Grundpreis eine dritte Position, die kaum jemand hinterfragt: das Entgelt für den Messstellenbetrieb. Dahinter steht ein eigener Markt mit eigener Wahlfreiheit – getrennt vom Liefervertrag. Für Verwaltungen mit vielen Zählern kann das relevant sein, für einzelne Standardzähler meist nicht. Hier steht, wie es funktioniert und wann sich der Blick lohnt.

Drei Rollen, die oft verwechselt werden

An jeder Lieferstelle wirken drei verschiedene Unternehmen mit, und sie sind sauber getrennt. Der Lieferant verkauft die Energie – das ist der Vertrag, um den es beim Anbieterwechsel geht. Der Netzbetreiber transportiert sie und berechnet dafür Netzentgelte; ihn kann man nicht wechseln, er ist regional gesetzt. Und der Messstellenbetreiber stellt den Zähler, betreibt ihn, wartet ihn und liest ihn ab. Seine Kosten erscheinen auf der Rechnung als eigene Position – Messstellenentgelt oder Messentgelt.

Grundzuständig oder wettbewerblich

Standardmäßig übernimmt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Aufgabe, in aller Regel der örtliche Netzbetreiber. Seit dem Messstellenbetriebsgesetz gibt es daneben wettbewerbliche Messstellenbetreiber, die frei beauftragt werden können. Wichtig zum Verständnis: Dieser Wechsel ist unabhängig vom Liefervertrag. Sie können den Stromanbieter wechseln und den Messstellenbetreiber behalten – oder umgekehrt. Beides hat miteinander nichts zu tun.

Wann ein Wechsel für Verwaltungen interessant wird

Bei einem einzelnen Standardzähler ist der Effekt meist klein. Interessant wird es bei drei Konstellationen: wenn viele Zähler eines Bestands gebündelt betreut werden sollen, statt über mehrere Netzgebiete verstreut; wenn fernauslesbare Messeinrichtungen den Aufwand für Zwischenablesungen, Mieterwechsel und Abrechnung spürbar senken; oder wenn ohnehin eine Umstellung auf moderne Messeinrichtungen ansteht und man die Gelegenheit nutzt. Wer viele Einheiten verwaltet und regelmäßig Zwischenablesungen bei Mieterwechseln braucht, spart hier eher Zeit als Geld – und Zeit ist im Verwaltungsalltag der teurere Posten.

Worauf Sie vor einem Wechsel achten sollten

Vier Punkte lohnen den Blick. Erstens die Preisstruktur: Für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gelten gesetzliche Preisobergrenzen – vergleichen Sie, was der wettbewerbliche Anbieter tatsächlich berechnet. Zweitens die Vertragslaufzeit, die oft länger ist als beim Liefervertrag. Drittens die Datenbereitstellung: Wie kommen Sie an Zählerstände und, bei größeren Lieferstellen, an Lastgangdaten? Und viertens die Zuständigkeit – in einer WEG entscheidet für Gemeinschaftszähler die Gemeinschaft, für Wohnungszähler der jeweilige Anschlussnutzer.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Preisobergrenzen und Regelungen können sich ändern.

Warum das Thema zur Lieferstellenübersicht gehört

Auch wenn Sie den Messstellenbetreiber nicht wechseln: Er gehört in Ihre Bestandsaufnahme. Denn er bestimmt, wie und wie oft gemessen wird – und damit, ob Sie belastbare Verbrauchsdaten für eine Ausschreibung haben. Fehlende oder geschätzte Werte führen dazu, dass Lieferanten mit Sicherheitsaufschlägen kalkulieren. Wer seine Lieferstellen sauber dokumentiert, hält deshalb neben Zählernummer und Marktlokations-ID auch fest, wer den Messstellenbetrieb übernimmt. Wie eine solche Übersicht aufgebaut wird, steht im Lieferstellenmanagement.

Häufige Fragen

Messstellenbetrieb – gut zu wissen

Der Messstellenbetreiber ist für Einbau, Betrieb, Wartung und Ablesung des Zählers zuständig – nicht für die Energielieferung selbst. Seine Kosten erscheinen auf der Rechnung als Messstellenentgelt oder Messentgelt, getrennt vom Arbeits- und Grundpreis des Lieferanten.

Ja. Seit dem Messstellenbetriebsgesetz können Anschlussnutzer und Anschlussnehmer statt des grundzuständigen Messstellenbetreibers – meist der örtliche Netzbetreiber – einen wettbewerblichen Anbieter beauftragen. Der Wechsel ist unabhängig vom Strom- oder Gasliefervertrag.

Nein. Der Lieferant verkauft die Energie, der Netzbetreiber transportiert sie, der Messstellenbetreiber misst sie. Alle drei können unterschiedliche Unternehmen sein – und werden getrennt gewechselt.

Vor allem dann, wenn viele Zähler gebündelt betreut werden sollen, wenn ferngesteuerte Ablesung den Aufwand für Zwischenablesungen und Abrechnung spürbar senkt oder wenn ein Bestand ohnehin auf moderne Messeinrichtungen umgestellt wird. Bei einzelnen Standardzählern fällt der Unterschied meist gering aus.

Für die Zähler der Gemeinschaft – etwa Allgemeinstrom oder Heizzentrale – handelt die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung. Für Zähler einzelner Wohnungen entscheidet der jeweilige Anschlussnutzer selbst.

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