Stichtagsabrechnung zum 31.12.: in der Wohnungswirtschaft nötig, aber nicht immer Standard
In der Wohnungswirtschaft läuft fast alles im Kalenderjahr. Eine Energieabrechnung zum 31.12. wäre deshalb der naheliegende Standard. Ist sie aber nicht: Manche Versorger bieten sie gar nicht an, und viele, die sie anbieten, setzen sie in der Praxis nicht zuverlässig um. Was das für Verwaltungen bedeutet und wie Sie sich absichern.
Warum der 31.12. in der Wohnungswirtschaft zählt
Der Wirtschaftsplan der WEG, die Jahresabrechnung und in der Regel auch die Betriebskostenabrechnung für die Mieter beziehen sich auf das Kalenderjahr. Energie ist dort einer der größten Posten. Kommen alle Strom- und Gasrechnungen zum 31.12., passen sie ohne Umrechnung in die Abrechnung.
Rollierend oder zum Stichtag: der Unterschied
| Rollierende Abrechnung | Stichtag 31.12. | |
|---|---|---|
| Abrechnungstermin | je Zähler unterschiedlich, verteilt über das Jahr | für alle Lieferstellen gleich |
| Zuordnung zum Wirtschaftsjahr | jede Rechnung muss auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt werden | passt direkt |
| Grundlage der Jahresabrechnung | meist Hochrechnung | Zählerstand zum Stichtag |
| Aufwand bei vielen Lieferstellen | eine Abgrenzung pro Zähler und Jahr | ein Termin für den ganzen Bestand |
Angeboten ist nicht umgesetzt
Viele Versorger werben mit der Stichtagsabrechnung für die Wohnungswirtschaft. Im Alltag zeigt sich dann, ob sie auch funktioniert. Diese Lücken sollten Sie im Blick haben:
- Die Rechnung kommt trotzdem zum alten Turnus. Der Stichtag ist vereinbart, die Abrechnung läuft aber weiter nach dem bisherigen Ablesetermin des Zählers.
- Der Stichtag gilt nur für einen Teil der Lieferstellen. Neu aufgenommene oder später gewechselte Zähler laufen nebenher rollierend weiter.
- Der Zählerstand zum 31.12. ist geschätzt. Liegt kein abgelesener Stand vor, rechnet der Versorger mit einer Schätzung. Die Jahresabrechnung stimmt dann nur scheinbar.
- Die Rechnung kommt zu spät. Eine Stichtagsabrechnung nützt wenig, wenn sie erst Monate nach dem Jahreswechsel eintrifft und die Jahresabrechnung darauf warten muss.
Was in den Vertrag gehört
Das Wort „Stichtagsabrechnung“ im Angebot reicht nicht. Lassen Sie sich schriftlich zusichern:
- den 31.12. als Abrechnungsstichtag für alle Lieferstellen, auch für Zähler, die später in den Vertrag aufgenommen werden
- wer den Zählerstand zum Stichtag liefert – Messstellenbetreiber, Versorger oder Verwaltung per Ablesung – und wie mit fehlenden Ständen umgegangen wird
- eine Frist für die Rechnungsstellung nach dem Stichtag, passend zu Ihrem Zeitplan für die Jahresabrechnung
- einen getrennten Ausweis je Lieferstelle, damit jede Rechnung dem richtigen Objekt zugeordnet werden kann
Wie ich das handhabe
Die Versorger, über die ich für die Wohnungswirtschaft vermittle, rechnen standardmäßig zum 31.12. ab und bieten ein Bündelportal für alle Lieferstellen. In meinen Ausschreibungen ist der Stichtag damit kein Extra, sondern gesetzt. Die Lücken oben kenne ich aus der Praxis – deshalb gehören die Punkte zur Umsetzung trotzdem schriftlich in den Vertrag. Wann ein Anbieterwechsel am besten zum Abrechnungszeitraum passt, steht im Beitrag Stichtagsabrechnung und Anbieterwechsel abstimmen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stichtagsabrechnung – gut zu wissen
Bei der rollierenden Abrechnung wird jeder Zähler zu seinem eigenen Ablesetermin abgerechnet, verteilt über das Jahr. Bei der Stichtagsabrechnung werden alle Lieferstellen zum selben Termin abgerechnet, in der Wohnungswirtschaft sinnvollerweise zum 31.12.
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung der WEG laufen über das Kalenderjahr, meist auch die Betriebskostenabrechnung für Mieter. Kommt die Energierechnung zu einem anderen Termin, muss die Verwaltung sie auf zwei Kalenderjahre aufteilen, meist per Hochrechnung.
Nein. Entscheidend ist, dass der Vertrag den 31.12. ausdrücklich für alle Lieferstellen festlegt und regelt, wer den Zählerstand zum Stichtag liefert und bis wann die Rechnung kommt.
Das muss im Vertrag geklärt sein. Der reguläre Ablesetermin des Messstellenbetreibers liegt oft zu einem anderen Zeitpunkt. Häufig ist deshalb eine Ablesung durch die Verwaltung oder den Hausmeister zum Stichtag nötig. Fehlt sie, wird geschätzt.
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