Der Versorger hat gekündigt – was jetzt zu tun ist
Ein Kündigungsschreiben vom Energieversorger löst zuverlässig Unruhe aus. Die gute Nachricht vorweg: Ihre Objekte bleiben versorgt, das Licht geht nicht aus. Die schlechte: Ohne Anschlussvertrag landet die Lieferstelle automatisch im teuersten Tarif am Ort – und bleibt dort, bis jemand handelt. Hier steht, was in den ersten Tagen wirklich zählt.
Zuerst: Die Versorgung läuft weiter
Ein Lieferant darf einen Vertrag beenden – die Energieversorgung selbst endet dadurch nicht. Wird nach Vertragsende weiter Strom oder Gas entnommen, ohne dass ein neuer Liefervertrag besteht, greift automatisch die Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers (§ 38 EnWG). Für Haushaltskunden geht sie nach längstens drei Monaten in die reguläre Grundversorgung über. Niemand steht im Dunkeln – aber beide Auffanglösungen gehören zu den teuersten Tarifen am Markt. Der Zeitdruck entsteht also nicht durch die Versorgung, sondern durch den Preis.
Warum Versorger kündigen
Vier Gründe dominieren in der Praxis. Zahlungsrückstände – oft aus unbemerkt fehlgeschlagenen Lastschriften nach einem Bankwechsel. Insolvenz oder Marktrückzug des Lieferanten, dann trifft es alle Kunden gleichzeitig. Auslaufen ohne Verlängerungsangebot: Der Vertrag endet regulär, der Versorger bietet nichts Neues an – rechtlich unproblematisch, praktisch oft übersehen. Und schließlich Stammdaten-Konflikte: Nach einem Eigentümerwechsel oder Verwalterwechsel passen Vertragspartner und tatsächlicher Nutzer nicht mehr zusammen, und der Versorger löst den Vertrag auf.
Die ersten Schritte – in dieser Reihenfolge
Erstens: Das Datum feststellen, zu dem die Belieferung tatsächlich endet. Es steht im Kündigungsschreiben und ist der Stichtag für alles Weitere. Zweitens: Den Grund klären. Liegt ein Zahlungsrückstand vor, ist er womöglich ausräumbar und die Kündigung rücknehmbar – ein Anruf beim Versorger lohnt sich, bevor Sie neu ausschreiben. Drittens: Den Zählerstand zum Stichtag dokumentieren, mit Foto von Zählernummer und Datum; er ist die Grundlage der Schlussrechnung. Viertens: Den Folgevertrag beschaffen – idealerweise so, dass er nahtlos zum Endedatum beginnt und die Ersatzversorgung gar nicht erst greift.
Sonderfall Insolvenz des Lieferanten
Wird ein Versorger insolvent, endet die Belieferung meist kurzfristig und für alle Lieferstellen gleichzeitig – für Verwaltungen mit vielen Zählern beim selben Anbieter ein erheblicher Vorgang. Wichtig sind zwei Dinge: Zählerstände zum Belieferungsende dokumentieren, weil sie später sowohl die Schlussrechnung als auch eine mögliche Forderungsanmeldung stützen, und bereits geleistete Guthaben oder Vorauszahlungen sichern – diese sind im Insolvenzverfahren anzumelden. Parallel gilt: schnell neu vergeben, denn jeder Monat in der Ersatzversorgung kostet spürbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Raus aus der Ersatzversorgung: zwei Wochen genügen
Ist die Lieferstelle bereits in der Ersatz- oder Grundversorgung gelandet, ist das kein Dauerzustand: Der Grundversorgungsvertrag ist jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar (§ 20 StromGVV bzw. GasGVV), ohne Mindestlaufzeit. Der Ablauf ist damit klar – erst den neuen Liefervertrag abschließen, dann die Grundversorgung kündigen. Wer die Reihenfolge umdreht, riskiert genau die Lücke, die ihn ursprünglich hierher gebracht hat.
Die Kündigung als Anlass, den Bestand zu ordnen
Betrifft die Kündigung mehrere Lieferstellen desselben Bestands, ist das unangenehm – aber auch die Gelegenheit, den Energieeinkauf einmal richtig aufzusetzen: alle betroffenen Lieferstellen gemeinsam ausschreiben, Laufzeiten vereinheitlichen und die neuen Fristen sofort in eine Übersicht übernehmen (siehe Vertragsfristen im Griff). Damit die nächste Kündigung nicht wieder überrascht, hilft laufendes Marktmonitoring – auffällige Vertragslagen und Fristen fallen dort auf, bevor der Versorger handelt.
Kündigung durch den Versorger – gut zu wissen
Nein. Eine Unterbrechung der Versorgung findet nicht statt. Endet die Belieferung ohne Anschlussvertrag, springt automatisch die Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers ein (§ 38 EnWG). Die Versorgung läuft also weiter – nur zu deutlich höheren Preisen.
Die Ersatzversorgung ist die automatische Auffanglösung, wenn ohne gültigen Vertrag Energie entnommen wird. Für Haushaltskunden geht sie nach längstens drei Monaten in die reguläre Grundversorgung über. Beide sind in der Regel die teuersten Tarife am Ort.
Häufige Gründe sind Zahlungsrückstände, Insolvenz oder wirtschaftliche Neuausrichtung des Lieferanten, das Auslaufen eines Vertrags ohne Verlängerungsangebot oder Unstimmigkeiten bei den Stammdaten – etwa nach einem Eigentümer- oder Verwalterwechsel, wenn Vertragspartner und tatsächlicher Nutzer nicht mehr übereinstimmen.
Sehr schnell: Ein Grundversorgungsvertrag ist jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar (§ 20 StromGVV bzw. GasGVV). Sobald ein neuer Liefervertrag steht, kann die Lieferstelle also kurzfristig überführt werden – es gibt keine Mindestlaufzeit.
Zuerst prüfen, zu welchem Datum die Belieferung tatsächlich endet, und den Zählerstand zu diesem Stichtag dokumentieren – er ist die Grundlage der Schlussrechnung und späterer Forderungsanmeldungen. Danach zügig einen neuen Liefervertrag abschließen, damit die Lieferstelle nicht monatelang in der teuren Ersatzversorgung bleibt.
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