Ratgeber · für Eigentümer & Verwaltungen

Stromvertrag bei Eigentümerwechsel: So übergeben Sie Strom und Gas richtig – bei E.ON und anderen Versorgern

Sie sind Kunde bei E.ON und haben Ihre Wohnung oder Ihr Haus verkauft oder gekauft? Dann sollten Sie den Eigentümerwechsel bei E.ON rechtzeitig melden. Beim Verkauf oder Kauf einer Immobilie wird an Notar, Finanzierung und Übergabe gedacht – die Energieverträge geraten regelmäßig in Vergessenheit. Die Folge: Der Verkäufer zahlt für fremden Verbrauch, der Käufer landet unbemerkt im teuersten Tarif am Ort. Hier steht, wer was melden muss, welche Zählerstände zählen und wie der Wechsel zur Chance wird – mit Musterschreiben an den Versorger und Übergabeprotokoll.

Der Vertrag wechselt nicht mit – das ist der Kern

EIGENTÜMERWECHSEL: WAS AM ÜBERGABETAG PASSIERTÜbergabetagVerkäuferbeendet Vertrag selbstsonst laufen Abschläge weiterKäufer mit eigenem Vertragab Übergabetag versorgtKonditionen frei wählbarKäufer ohne eigenen Vertragautomatisch Grundversorgungmeist der teuerste Tarif am Ort

Der wichtigste Punkt zuerst: Ein Strom- oder Gasvertrag geht beim Eigentümerwechsel nicht automatisch auf den Käufer über. Der Vertrag bindet den bisherigen Vertragspartner – wer verkauft, muss seinen Liefervertrag selbst zum Übergabetag beenden, sonst laufen Abschläge und Rechnungen einfach weiter. Und auf der anderen Seite: Entnimmt der neue Eigentümer nach der Übergabe Strom oder Gas, ohne selbst einen Vertrag geschlossen zu haben, entsteht dadurch in der Regel automatisch ein Vertrag in der Grundversorgung – meist der teuerste Tarif am Ort.

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Die Übergabe-Checkliste zum Eigentümerwechsel

Zwölf Punkte zum Abhaken, von den Lieferstellen und Zählernummern vor der Übergabe über die Zählerstände am Übergabetag bis zur Mitteilung an den Versorger und der Kündigung der Grundversorgung. Vier Seiten, mit Prüffragen für jede Phase.

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Was der Versorger wissen muss

Die Mitteilung an den Versorger braucht fünf Angaben, damit die Abrechnung ohne Rückfragen funktioniert: das Datum des Eigentumsübergangs bzw. der Übergabe, die Kunden- oder Vertragskontonummer, die Lieferstelle mit vollständiger Adresse, die Zählernummer und den Zählerstand zum Übergabetag. Dazu die Bitte, die Schlussrechnung für den bisherigen Eigentümer auf Basis genau dieses Stands zu erstellen, und die künftige Rechnungsanschrift.

Eigentümerwechsel Strom ummelden: Wer muss was tun?

Beim Eigentümerwechsel den Strom ummelden heißt in der Praxis: Der alte Vertrag endet, ein neuer beginnt. Ein Stromvertrag geht nicht automatisch auf den Käufer über. Deshalb haben beide Seiten eine Aufgabe:

  • Verkäufer: meldet sich beim bisherigen Versorger zum Übergabetag ab, mit Zählernummer, Zählerstand und neuer Anschrift für die Schlussrechnung.
  • Käufer: meldet den Strom auf sich an, entweder beim bisherigen Versorger oder bei einem neuen Anbieter seiner Wahl, mit Zählernummer, Zählerstand und Übergabedatum. Wer das versäumt, landet automatisch in der Grundversorgung.
  • Beide gemeinsam: lesen am Übergabetag die Zählerstände ab und halten sie im Übergabeprotokoll fest, am besten mit Foto.

Für Gas gilt dasselbe. Und bei vermieteten Wohnungen meldet nicht der Eigentümer, sondern der Mieter seinen Wohnungsstrom selbst an oder ab.

E.ON Eigentümerwechsel melden: So geht es Schritt für Schritt

Der Ablauf ist bei allen großen Versorgern ähnlich, die Wege unterscheiden sich im Detail. Halten Sie in jedem Fall Zählernummer, Zählerstand und Datum der Übergabe bereit, idealerweise mit unterschriebenem Übergabeprotokoll.

E.ON: Wenn Sie Kunde bei E.ON sind, können Sie den Eigentümerwechsel online melden. Ein- und Auszüge lassen sich online über den Umzugsservice auf eon.de melden, laut E.ON rund um die Uhr. Für die neue Adresse wird die Marktlokations-ID gebraucht, eine elfstellige Nummer, die den Anschluss eindeutig zuordnet. Neue Eigentümer bekommen sie in der Regel von der Hausverwaltung oder vom Verkäufer. Für Wohnungsunternehmen und Verwaltungen mit Rahmenvertrag bietet E.ON zusätzlich ein eigenes Formular, mit dem sich leerstehende Wohnungen per Brief, Fax oder E-Mail an- und abmelden lassen.

Stadtwerke und Regionalversorger: Viele bieten eigene Online-Formulare für Mieter- und Eigentümerwechsel. Die ELE in Gelsenkirchen etwa hat ein Formular, über das sich Leeranlagen, Mieter- und Eigentümerwechsel für Strom- und Gasanschlüsse melden lassen. Suchen Sie auf der Website Ihres Versorgers nach „Umzug“, „Eigentümerwechsel“ oder „Leerstand“.

Wichtig: Die Meldung beim bisherigen Versorger beendet nur dessen Lieferung an den Verkäufer. Einen eigenen Vertrag für die neue Immobilie muss der Käufer selbst abschließen, sonst landet er automatisch in der teuren Grundversorgung. Mehr dazu weiter unten.

Kurz zusammengefasst – E.ON Eigentümerwechsel melden: 1. Zählerstand am Übergabetag ablesen und Übergabeprotokoll unterschreiben lassen. 2. Den Wechsel online über den E.ON Umzugsservice melden. 3. Als Käufer einen eigenen Liefervertrag abschließen, bei E.ON oder einem anderen Anbieter.

Musterschreiben: Eigentümerwechsel an den Versorger melden

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Formular gibt es nicht. Viele Versorger bieten ein eigenes Online-Formular an – wenn nicht, genügt in der Regel ein formloses Schreiben. Der Verkäufer schickt es je einmal für Strom und für Gas. Hinein gehören:

  • Betreff: „Eigentümerwechsel – Mitteilung und Bitte um Schlussrechnung“
  • Kundennummer bzw. Vertragskonto und die Lieferstelle mit Anschrift
  • Zählernummer und, falls bekannt, die Marktlokations-ID
  • das Datum der Übergabe und der Zählerstand an diesem Tag
  • die neue Anschrift für die Schlussrechnung
  • die Bitte, Eingang und Vertragsende schriftlich zu bestätigen

Prüfen Sie vorab in Ihrem Vertrag, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Frist er bei Verkauf oder Auszug endet. Als Käufer brauchen Sie kein Kündigungsschreiben: Schließen Sie zum Übergabetag einen eigenen Liefervertrag ab und melden Sie dem neuen Lieferanten denselben Zählerstand.

Fertige Word-Vorlage

Musterschreiben für Strom und Gas zum Ausfüllen

Die vollständigen Schreiben für Verkäufer und Käufer, dazu ein Übergabeprotokoll für beide Zählerstände – als Word-Datei. Nur die Angaben in eckigen Klammern anpassen, ausdrucken oder per E-Mail an den Versorger schicken.

Vorschau: Word-Vorlage Musterschreiben Eigentümerwechsel für Strom und Gas mit Übergabeprotokoll
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Übergabeprotokoll für Strom und Gas: Diese Angaben gehören hinein

Das Übergabeprotokoll ist der Beleg für Verkäufer und Käufer zugleich. Halten Sie für jeden Zähler am Übergabetag die folgenden Angaben fest – am besten gemeinsam und mit Unterschrift beider Seiten:

ZählerZählernummerZählerstandDatum & UhrzeitFoto
Strom (Wohnung bzw. Haus)   ☐
Allgemeinstrom (bei Mehrfamilienhaus)   ☐
Gas   ☐
Wärme / Fernwärme   ☐
Wasser   ☐

Die vollständige Übergabe-Checkliste mit allen zwölf Punkten finden Sie im kostenlosen Leitfaden weiter oben.

Der Zählerstand entscheidet über die Schlussrechnung

Der häufigste Streitfall nach einer Übergabe ist keine juristische Feinheit, sondern ein fehlendes Foto: Ohne dokumentierten Zählerstand lässt sich später nicht mehr sauber trennen, welcher Verbrauch auf wen entfällt. Deshalb gehören alle Zähler – Strom inklusive Allgemeinstrom, Gas, gegebenenfalls Wärme – zum Übergabetag ins Übergabeprotokoll, jeweils mit Foto von Zählernummer und Stand. Wie Stichtag und Abrechnung sauber zusammenspielen, zeigt der Beitrag Stichtagsabrechnung & Anbieterwechsel.

Die Grundversorgungs-Falle – und wie der Wechsel zur Chance wird

Für den neuen Eigentümer ist die Grundversorgung als Auffangnetz zunächst praktisch: Die Versorgung läuft ohne Unterbrechung weiter. Dauerhaft ist sie fast immer die teuerste Lösung. Die gute Nachricht: Sie ist jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar (§ 20 StromGVV bzw. GasGVV). Wer den Eigentümerwechsel ohnehin organisiert, sollte den Energieeinkauf gleich mitdenken – ein Erwerb ist der natürliche Zeitpunkt, alle Lieferstellen des Objekts zu erfassen, zu prüfen und neu auszuschreiben, bei mehreren Objekten auch gebündelt über einen Rahmenvertrag für Hausverwaltungen. So startet das Objekt mit sauberen Verträgen statt mit geerbten Alttarifen.

Sonderfall WEG: Wohnung verkauft, Allgemeinstrom bleibt

Wechselt in einer Eigentümergemeinschaft eine einzelne Wohnung den Besitzer, ist davon nur der Vertrag der Einheit betroffen. Der Allgemeinstrom läuft über die Gemeinschaft und bleibt vom Verkauf unberührt – hier muss nichts gekündigt oder umgemeldet werden. Für die Verwaltung heißt das: Eigentümerliste aktualisieren, die Einheit im Blick behalten und prüfen, ob der Erwerber Fragen zur Energieversorgung hat. Wie die Zuständigkeiten beim Stromvertrag der WEG grundsätzlich verteilt sind, steht im eigenen Beitrag. Wie Allgemeinstrom und Heizgas für die Gemeinschaft eingekauft werden, zeigt die Seite Energieeinkauf für Eigentümergemeinschaften.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Checkliste zur Übergabe

Zusammengefasst: Vor der Übergabe Kundennummern und Zählernummern heraussuchen und – für den Käufer – den Folgevertrag vorbereiten. Am Übergabetag alle Zählerstände mit Foto dokumentieren. Direkt danach die Mitteilung an den Versorger senden, die Schlussrechnung gegen den dokumentierten Stand prüfen und die neuen Verträge samt Fristen in die Übersicht aufnehmen – wie die aufgebaut wird, steht unter Vertragsfristen im Griff. Wer frisch übernommene Bestände sortieren muss, findet im Beitrag Verwalterwechsel das passende Vorgehen.

Häufige Fragen

Eigentümerwechsel & Energie – gut zu wissen

Der Verkäufer meldet sich beim bisherigen Versorger zum Übergabetag ab, der Käufer meldet den Strom auf sich an, beim bisherigen oder einem neuen Anbieter. Beide brauchen Zählernummer, Zählerstand und Übergabedatum. Ein Stromvertrag geht nicht automatisch auf den Käufer über.

Online über den Umzugsservice auf eon.de. Bereithalten sollten Sie Zählernummer, Zählerstand, Übergabedatum und für die neue Adresse die elfstellige Marktlokations-ID, die Sie bei der Hausverwaltung oder beim Verkäufer erfragen können. Der neue Eigentümer sollte zugleich einen eigenen Liefervertrag abschließen, um die Grundversorgung zu vermeiden.

Nein. Der Liefervertrag ist an den bisherigen Vertragspartner gebunden und geht nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der Verkäufer muss seinen Vertrag zum Übergabetag beenden; entnimmt der Käufer danach Strom oder Gas, entsteht in der Regel automatisch ein Vertrag in der Grundversorgung.

Genau wie beim Strom: Der Gasvertrag bleibt beim Verkäufer und geht nicht auf den Käufer über. Der Verkäufer meldet den Eigentümerwechsel mit dem Zählerstand zum Übergabetag, der Käufer schließt einen eigenen Gasvertrag ab – sonst landet er in der Grundversorgung.

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Formular gibt es nicht. Viele Versorger bieten eigene Online-Formulare an; alternativ genügt in der Regel ein formloses Schreiben mit Übergabedatum, Kundennummer, Lieferstelle, Zählernummer und Zählerstand. Eine fertige Word-Vorlage für Strom und Gas können Sie auf dieser Seite anfordern.

Dann läuft der alte Vertrag zunächst weiter und der bisherige Eigentümer erhält weiterhin Rechnungen für Energie, die er nicht mehr verbraucht. Ohne dokumentierten Zählerstand zum Übergabetag wird die Abgrenzung später zum Streitfall. Deshalb: Mitteilung mit Zählerstand direkt zur Übergabe versenden.

Alle Zähler der Liegenschaft zum Übergabetag: Strom (inklusive Allgemeinstrom), Gas und gegebenenfalls Wärme. Am besten mit Foto samt Zählernummer und Datum im Übergabeprotokoll festhalten – das Foto ist im Zweifel der einzige belastbare Nachweis für die Schlussrechnung.

Nein. Die Grundversorgung ist jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar (§ 20 StromGVV bzw. GasGVV). Wer zur Übergabe bereits einen günstigeren Liefervertrag vorbereitet hat, verlässt den teuersten Tarif am Ort nach wenigen Wochen wieder – oder umgeht ihn ganz.

Üblicherweise die Hausverwaltung als Bevollmächtigte des Eigentümers oder der Gemeinschaft. Wichtig: Der Allgemeinstromvertrag einer WEG läuft über die Gemeinschaft und ist vom Wechsel einzelner Wohnungseigentümer nicht betroffen – gemeldet werden muss der Wechsel der Einheit, nicht der Gemeinschaftsvertrag.

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