Ratgeber · für Eigentümer & Verwaltungen

Eigentümerwechsel: Strom & Gas richtig an den Versorger melden

Beim Verkauf oder Kauf einer Immobilie wird an Notar, Finanzierung und Übergabe gedacht – die Energieverträge geraten regelmäßig in Vergessenheit. Die Folge: Der Verkäufer zahlt für fremden Verbrauch, der Käufer landet unbemerkt im teuersten Tarif am Ort. Hier steht, wer was melden muss, welche Zählerstände zählen und wie der Wechsel zur Chance wird – mit kostenlosem Musterschreiben zum Download.

Der Vertrag wechselt nicht mit – das ist der Kern

Der wichtigste Punkt zuerst: Ein Strom- oder Gasvertrag geht beim Eigentümerwechsel nicht automatisch auf den Käufer über. Der Vertrag bindet den bisherigen Vertragspartner – wer verkauft, muss seinen Liefervertrag selbst zum Übergabetag beenden, sonst laufen Abschläge und Rechnungen einfach weiter. Und auf der anderen Seite: Entnimmt der neue Eigentümer nach der Übergabe Strom oder Gas, ohne selbst einen Vertrag geschlossen zu haben, entsteht dadurch in der Regel automatisch ein Vertrag in der Grundversorgung – meist der teuerste Tarif am Ort.

Was der Versorger wissen muss

Die Mitteilung an den Versorger braucht fünf Angaben, damit die Abrechnung ohne Rückfragen funktioniert: das Datum des Eigentumsübergangs bzw. der Übergabe, die Kunden- oder Vertragskontonummer, die Lieferstelle mit vollständiger Adresse, die Zählernummer und den Zählerstand zum Übergabetag. Dazu die Bitte, die Schlussrechnung für den bisherigen Eigentümer auf Basis genau dieses Stands zu erstellen, und die künftige Rechnungsanschrift. Genau so ist das Muster unten aufgebaut.

Der Zählerstand entscheidet über die Schlussrechnung

Der häufigste Streitfall nach einer Übergabe ist keine juristische Feinheit, sondern ein fehlendes Foto: Ohne dokumentierten Zählerstand lässt sich später nicht mehr sauber trennen, welcher Verbrauch auf wen entfällt. Deshalb gehören alle Zähler – Strom inklusive Allgemeinstrom, Gas, gegebenenfalls Wärme – zum Übergabetag ins Übergabeprotokoll, jeweils mit Foto von Zählernummer und Stand. Wie Stichtag und Abrechnung sauber zusammenspielen, zeigt der Beitrag Stichtagsabrechnung & Anbieterwechsel.

Die Grundversorgungs-Falle – und wie der Wechsel zur Chance wird

Für den neuen Eigentümer ist die Grundversorgung als Auffangnetz zunächst praktisch: Die Versorgung läuft ohne Unterbrechung weiter. Dauerhaft ist sie fast immer die teuerste Lösung. Die gute Nachricht: Sie ist jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar (§ 20 StromGVV bzw. GasGVV). Wer den Eigentümerwechsel ohnehin organisiert, sollte den Energieeinkauf gleich mitdenken – ein Erwerb ist der natürliche Zeitpunkt, alle Lieferstellen des Objekts zu erfassen, zu prüfen und neu auszuschreiben, bei mehreren Objekten auch gebündelt. So startet das Objekt mit sauberen Verträgen statt mit geerbten Alttarifen.

Sonderfall WEG: Wohnung verkauft, Allgemeinstrom bleibt

Wechselt in einer Eigentümergemeinschaft eine einzelne Wohnung den Besitzer, ist davon nur der Vertrag der Einheit betroffen. Der Allgemeinstrom läuft über die Gemeinschaft und bleibt vom Verkauf unberührt – hier muss nichts gekündigt oder umgemeldet werden. Für die Verwaltung heißt das: Eigentümerliste aktualisieren, die Einheit im Blick behalten und prüfen, ob der Erwerber Fragen zur Energieversorgung hat. Wie die Zuständigkeiten beim Stromvertrag der WEG grundsätzlich verteilt sind, steht im eigenen Beitrag.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Checkliste zur Übergabe

Zusammengefasst: Vor der Übergabe Kundennummern und Zählernummern heraussuchen und – für den Käufer – den Folgevertrag vorbereiten. Am Übergabetag alle Zählerstände mit Foto dokumentieren. Direkt danach die Mitteilung an den Versorger senden (Muster unten), die Schlussrechnung gegen den dokumentierten Stand prüfen und die neuen Verträge samt Fristen in die Übersicht aufnehmen – wie die aufgebaut wird, steht unter Vertragsfristen im Griff. Wer frisch übernommene Bestände sortieren muss, findet im Beitrag Verwalterwechsel das passende Vorgehen.

Häufige Fragen

Eigentümerwechsel & Energie – gut zu wissen

Nein. Der Liefervertrag ist an den bisherigen Vertragspartner gebunden und geht nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der Verkäufer muss seinen Vertrag zum Übergabetag beenden; entnimmt der Käufer danach Strom oder Gas, entsteht in der Regel automatisch ein Vertrag in der Grundversorgung.

Dann läuft der alte Vertrag zunächst weiter und der bisherige Eigentümer erhält weiterhin Rechnungen für Energie, die er nicht mehr verbraucht. Ohne dokumentierten Zählerstand zum Übergabetag wird die Abgrenzung später zum Streitfall. Deshalb: Mitteilung mit Zählerstand direkt zur Übergabe versenden.

Alle Zähler der Liegenschaft zum Übergabetag: Strom (inklusive Allgemeinstrom), Gas und gegebenenfalls Wärme. Am besten mit Foto samt Zählernummer und Datum im Übergabeprotokoll festhalten – das Foto ist im Zweifel der einzige belastbare Nachweis für die Schlussrechnung.

Nein. Die Grundversorgung ist jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar (§ 20 StromGVV bzw. GasGVV). Wer zur Übergabe bereits einen günstigeren Liefervertrag vorbereitet hat, verlässt den teuersten Tarif am Ort nach wenigen Wochen wieder – oder umgeht ihn ganz.

Üblicherweise die Hausverwaltung als Bevollmächtigte des Eigentümers oder der Gemeinschaft. Wichtig: Der Allgemeinstromvertrag einer WEG läuft über die Gemeinschaft und ist vom Wechsel einzelner Wohnungseigentümer nicht betroffen – gemeldet werden muss der Wechsel der Einheit, nicht der Gemeinschaftsvertrag.

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