Ratgeber · für WEGs

Wer entscheidet über den Stromvertrag einer Eigentümergemeinschaft?

Verwalter oder Eigentümerversammlung – wer darf den Stromvertrag der WEG abschließen oder wechseln? Diese Frage entscheidet darüber, ob ein günstigerer Vertrag rechtssicher zustande kommt. Hier die Zuständigkeiten, der Beschlussweg und der saubere Ablauf.

Zwei Arten von Stromverträgen in der WEG

In einer Eigentümergemeinschaft gibt es zwei getrennte Welten. Den Strom in der eigenen Wohnung schließt jeder Eigentümer oder Mieter selbst ab – damit hat die Gemeinschaft nichts zu tun. Worüber die WEG dagegen gemeinsam entscheidet, ist der Allgemeinstrom: Treppenhaus, Aufzug, Heizungspumpen, Außenbeleuchtung, Tiefgarage. Genau dieser Gemeinschaftsvertrag ist der Hebel, um Betriebskosten zu senken – mehr dazu im Beitrag Allgemeinstrom richtig ausschreiben.

Wer ist zuständig: Verwalter oder Versammlung?

Der Verwalter führt die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft – dazu gehört, Energieverträge zu betreuen und im Rahmen seiner Vollmacht und der bestehenden Beschlusslage zu handeln. Bei einem neuen Vertrag, einem Anbieterwechsel oder längeren Laufzeiten ist jedoch ein Beschluss der Eigentümerversammlung der sichere Weg. Das schützt den Verwalter vor Haftungsfragen und gibt der Maßnahme eine klare Grundlage. Faustregel: Je größer die finanzielle Tragweite und je länger die Bindung, desto eher gehört die Entscheidung in die Versammlung.

Der Beschluss: welche Mehrheit, welcher Inhalt

Der Wechsel des Allgemeinstrom-Anbieters zählt in der Regel zur ordnungsmäßigen Verwaltung und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall und der Teilungserklärung ab. Wichtig ist eine saubere Beschlussvorlage, die folgende Punkte enthält: Ausgangslage und aktueller Vertrag, geprüfte Angebote, erwartete jährliche Ersparnis, Laufzeit und eine klare Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss. So kann die Versammlung sachlich entscheiden – und der Beschluss ist später nachvollziehbar.

Der saubere Ablauf in fünf Schritten

Erstens die Lieferstellen erfassen und Verträge prüfen (siehe Lieferstellenmanagement). Zweitens Angebote strukturiert einholen oder die Objekte gebündelt ausschreiben. Drittens die Ergebnisse in einer Beschlussvorlage aufbereiten. Viertens den Beschluss in der Eigentümerversammlung fassen. Fünftens den Wechsel umsetzen und die Fristen weiter überwachen, damit der Vorteil dauerhaft bleibt. Den größeren Zusammenhang – wo in der WEG überhaupt die Hebel liegen – beschreibt der Leitfaden Energiekosten in der WEG senken.

Haftung: warum der Beschluss den Verwalter schützt

Schließt ein Verwalter ohne ausreichende Grundlage einen langfristigen oder ungünstigen Vertrag ab, kann das zu Diskussionen mit den Eigentümern führen. Ein dokumentierter Beschluss auf Basis geprüfter Angebote nimmt diese Unsicherheit – die Entscheidung ist dann gemeinsam getragen. Genau deshalb lohnt es sich, den Energieeinkauf nicht nebenbei, sondern strukturiert und nachvollziehbar zu organisieren. Wie der Stromvertrag für die WEG konkret aufgesetzt wird, steht auf der zugehörigen Seite.

Häufige Fragen

Stromvertrag der WEG – gut zu wissen

Für den Allgemeinstrom handelt der Verwalter im Rahmen seiner Vollmacht und der Beschlusslage. Bei größeren oder langfristigen Verträgen ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung der sichere Weg – das schützt den Verwalter und schafft Klarheit.

Der Wechsel des Allgemeinstrom-Anbieters gehört in der Regel zur ordnungsmäßigen Verwaltung und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die genaue Einordnung hängt von Einzelfall und Teilungserklärung ab – im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

Ausgangslage, geprüfte Angebote, erwartete Ersparnis, Laufzeit und eine klare Handlungsermächtigung für den Verwalter. So kann die Versammlung sachlich und nachvollziehbar entscheiden.

Nein. Den Stromvertrag der eigenen Wohnung schließt jeder selbst ab. Die WEG entscheidet nur über Gemeinschaftsverträge wie Allgemeinstrom und ggf. Gas der Heizzentrale.

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