Allgemeinstrom: Wer zahlt eigentlich – WEG, Eigentümer oder Mieter?
Treppenhauslicht, Aufzug, Außenbeleuchtung: Der Allgemeinstrom taucht in jeder Abrechnung auf – aber wer trägt ihn am Ende? Die kurze Antwort: Es zahlen alle, nur in einer festen Reihenfolge. Hier steht, wie die Verteilung in der WEG und im Mietverhältnis funktioniert, was bei Leerstand gilt und warum die spannendere Frage meist nicht „wer zahlt", sondern „wie viel" lautet.
Die Reihenfolge: Wer zuerst zahlt – und wer am Ende
Vertragspartner des Energieversorgers ist beim Allgemeinstrom nicht der einzelne Bewohner, sondern die Eigentümergemeinschaft (bei WEGs) oder der Eigentümer (beim Mietshaus in einer Hand). Dort landet die Rechnung, von dort wird sie bezahlt. Erst danach beginnt die Verteilung: in der WEG über das Hausgeld auf die Eigentümer, im Mietverhältnis über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter. Wer also fragt „wer zahlt den Allgemeinstrom?", bekommt zwei richtige Antworten – je nachdem, ob man auf die Rechnung oder auf die Endverteilung schaut.
Was überhaupt zum Allgemeinstrom gehört – und was nicht
Zum Allgemeinstrom zählt der Verbrauch der gemeinschaftlich genutzten Anlagen: Treppenhaus-, Keller- und Außenbeleuchtung, Aufzug, Klingel- und Sprechanlage, Garagentore, Gemeinschaftsräume. Nicht dazu gehört der Betriebsstrom der Heizungsanlage – Pumpen und Brenner laufen zwar auch über einen Zähler der Gemeinschaft, ihre Kosten gehören aber zu den Heizkosten und werden über die Heizkostenabrechnung verteilt. Wie diese Trennung in der Praxis sauber gelingt, zeigt der Beitrag Heizkostenabrechnung & Energieeinkauf.
In der WEG: Hausgeld und Verteilerschlüssel
Innerhalb der Eigentümergemeinschaft ist der Allgemeinstrom ein Teil der gemeinschaftlichen Kosten. Er wird über den Wirtschaftsplan kalkuliert, über das Hausgeld eingezogen und in der Jahresabrechnung abgerechnet. Der Verteilerschlüssel: Ohne abweichende Regelung gilt die Verteilung nach Miteigentumsanteilen; die Gemeinschaft kann aber in der Gemeinschaftsordnung oder per Beschluss einen anderen Schlüssel festlegen – etwa nach Einheiten. Wer solche Beschlüsse rund um Energie sauber vorbereitet, findet den Ablauf im Beitrag Wer entscheidet über den Stromvertrag der WEG?.
Im vermieteten Haus: Umlage über die Betriebskosten
Vermietete Wohnungen geben die Kosten weiter: Die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen und der Außenbereiche gehört – ebenso wie etwa der Aufzugsbetrieb – zu den umlagefähigen Betriebskosten. Voraussetzung ist wie immer, dass die Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart wurde. Ein Sonderfall bleibt beim Eigentümer hängen: Bei Leerstand gibt es für den Anteil der leeren Wohnung keinen Mieter – dieser Kostenanteil verbleibt beim jeweiligen Eigentümer. Auch deshalb haben gerade Eigentümer mit mehreren Objekten ein direktes Interesse daran, dass der Allgemeinstrom nicht mehr kostet als nötig.
Die eigentliche Frage: nicht „wer zahlt", sondern „wie viel"
Weil der Allgemeinstrom am Ende umgelegt wird, fühlt sich in der Praxis oft niemand für seine Höhe zuständig: Die Verwaltung reicht die Kosten durch, Eigentümer und Mieter sehen nur eine Position unter vielen. Genau dadurch laufen Allgemeinstrom-Verträge häufig jahrelang unangetastet – zu Alt-Konditionen oder schlimmstenfalls in der Grundversorgung. Dabei senkt jeder eingesparte Euro direkt das Hausgeld bzw. die Nebenkosten – ein Argument, das sich in jeder Eigentümerversammlung gut vertreten lässt. Wie die Neuvergabe konkret abläuft, steht im Beitrag Allgemeinstrom richtig ausschreiben.
Praxis-Fahrplan für Verwaltungen
Erstens: Alle Allgemeinstrom-Zähler je Objekt erfassen – bei gewachsenen Beständen sind es oft mehr, als die Aktenlage vermuten lässt. Zweitens: Tarife und Laufzeiten prüfen, insbesondere auf Grundversorgung und stillschweigend verlängerte Alt-Verträge. Drittens: Bündeln und ausschreiben, statt jede Lieferstelle einzeln zu verwalten. Wer das nicht von Hand machen will: Das kostenlose Lieferstellen-Audit erfasst den Bestand systematisch und zeigt schwarz auf weiß, wo Hausgeld und Nebenkosten unnötig belastet werden.
Allgemeinstrom – gut zu wissen
In der Regel ja: Kosten für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile und der Außenbereiche gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten – vorausgesetzt, die Umlage der Betriebskosten ist im Mietvertrag vereinbart.
Ohne abweichende Regelung nach Miteigentumsanteilen. Die Gemeinschaft kann in der Gemeinschaftsordnung oder per Beschluss einen anderen Verteilerschlüssel festlegen, etwa nach Wohneinheiten.
Den auf eine leerstehende Wohnung entfallenden Anteil kann kein Mieter tragen – er bleibt beim jeweiligen Eigentümer. Der Vertrag mit dem Versorger und die Zahlung der Gesamtrechnung laufen davon unabhängig weiter.
Nein. Der Betriebsstrom der Heizung (z. B. für Pumpen und Brenner) gehört zu den Heizkosten und wird über die Heizkostenabrechnung verteilt – nicht über den Allgemeinstrom.
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