Ratgeber · für Hausverwaltungen, WEGs & Eigentümer

Allgemeinstrom: Was ist das, wer zahlt – WEG, Eigentümer oder Mieter – und wie lassen sich die Kosten senken?

Treppenhauslicht, Aufzug, Außenbeleuchtung: Der Allgemeinstrom taucht in jeder Abrechnung auf – aber wer trägt ihn am Ende? Die kurze Antwort: Es zahlen alle, nur in einer festen Reihenfolge. Hier steht, wie die Verteilung in der WEG und im Mietverhältnis funktioniert, was bei Leerstand gilt und warum die spannendere Frage meist nicht „wer zahlt", sondern „wie viel" lautet.

Allgemeinstrom: Was ist das?

Allgemeinstrom ist der Strom, den ein Mehrfamilienhaus für die gemeinsam genutzten Bereiche und Anlagen verbraucht, also alles, was nicht einer einzelnen Wohnung zugeordnet ist. Allgemeinstrom ist im Mietshaus in der Regel umlagefähig, mehr dazu weiter unten. Typische Beispiele für Allgemeinstrom sind die Beleuchtung von Treppenhaus, Keller und Außenanlagen, der Aufzug, die Klingel- und Sprechanlage, Garagentore und Gemeinschaftsräume.

Für den Allgemeinstrom gibt es einen eigenen Zähler mit eigenem Liefervertrag. Vertragspartner ist in einer Eigentümergemeinschaft die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung, im Mietshaus der Eigentümer. Den Strom in den einzelnen Wohnungen schließt dagegen jeder Nutzer selbst ab.

WohnungWohnungWohnungWohnungAllgemeinstromTreppenhauslicht, Aufzug,Klingel und Türöffner,Kellerlicht, Außenlicht,TiefgarageBetriebsstrom HeizungPumpe, Brenner, Regelung: läuftüber die HeizkostenabrechnungWohnungsstromeigener Zähler und eigenerVertrag je WohnungKellerHeizungEingangTreppenhaus
Allgemeinstrom, Betriebsstrom der Heizung und Wohnungsstrom: drei Zähler, drei Abrechnungswege.

Allgemeinstrom senken: Wo der größte Hebel liegt

Allgemeinstrom wird oft jahrelang nicht geprüft, weil er im Hausgeld oder in den Nebenkosten untergeht. Dabei liegt hier häufig Sparpotenzial: Viele Allgemeinstromzähler laufen in der teuren Grundversorgung oder in alten Verträgen, die sich automatisch verlängert haben. Wer mehrere Häuser verwaltet, kann den Allgemeinstrom bündeln und gemeinsam ausschreiben. Wie das geht, steht unter Allgemeinstrom für Wohnanlagen richtig ausschreiben. Und ein häufiger Abrechnungsfehler ist die Vermischung mit dem Heizungsstrom, mehr dazu unter Betriebsstrom und Allgemeinstrom trennen.

Allgemeinstrom: Wer zuerst zahlt – und wer am Ende

Vertragspartner des Energieversorgers ist beim Allgemeinstrom nicht der einzelne Bewohner, sondern die Eigentümergemeinschaft (bei WEGs) oder der Eigentümer (beim Mietshaus in einer Hand). Dort landet die Rechnung, von dort wird sie bezahlt. Erst danach beginnt die Verteilung: in der WEG über das Hausgeld auf die Eigentümer, im Mietverhältnis über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter. Wer also fragt „wer zahlt den Allgemeinstrom?", bekommt zwei richtige Antworten – je nachdem, ob man auf die Rechnung oder auf die Endverteilung schaut.

Was zum Allgemeinstrom gehört – und was nicht

Zum Allgemeinstrom zählt der Verbrauch der gemeinschaftlich genutzten Anlagen: Treppenhaus-, Keller- und Außenbeleuchtung, Aufzug, Klingel- und Sprechanlage, Garagentore, Gemeinschaftsräume. Nicht dazu gehört der Betriebsstrom der Heizungsanlage – Pumpen und Brenner laufen zwar auch über einen Zähler der Gemeinschaft, ihre Kosten gehören aber zu den Heizkosten und werden über die Heizkostenabrechnung verteilt. Wie diese Trennung in der Praxis sauber gelingt, zeigt der Beitrag Heizkostenabrechnung & Energieeinkauf.

Allgemeinstrom in der WEG: Hausgeld und Verteilerschlüssel

Innerhalb der Eigentümergemeinschaft ist der Allgemeinstrom ein Teil der gemeinschaftlichen Kosten. Er wird über den Wirtschaftsplan kalkuliert, über das Hausgeld eingezogen und in der Jahresabrechnung abgerechnet. Der Verteilerschlüssel: Ohne abweichende Regelung gilt die Verteilung nach Miteigentumsanteilen; die Gemeinschaft kann aber in der Gemeinschaftsordnung oder per Beschluss einen anderen Schlüssel festlegen – etwa nach Einheiten. Wer solche Beschlüsse rund um Energie sauber vorbereitet, findet den Ablauf im Beitrag Wer entscheidet über den Stromvertrag der WEG?.

Allgemeinstrom umlagefähig: Was auf Mieter umgelegt werden darf – und was nicht

Ja, Allgemeinstrom ist grundsätzlich umlagefähig. Die Betriebskostenverordnung zählt die Kosten für den Strom der Außenbeleuchtung und der Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus, Keller und Flure ausdrücklich zu den Betriebskosten. Auch der Betriebsstrom von Aufzügen kann umgelegt werden.

Damit der Allgemeinstrom umlagefähig ist, müssen drei Dinge stimmen:

  • Vereinbarung im Mietvertrag: Die Umlage der Betriebskosten muss vertraglich vereinbart sein.
  • Richtige Zuordnung: Der Strom für die Heizungsanlage gehört nicht in den Allgemeinstrom, sondern zu den Heizkosten. Strom für Räume, die der Vermieter selbst nutzt, gehört nicht in die Umlage.
  • Wirtschaftlichkeit: Bei den Betriebskosten gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB). Wer jahrelang einen deutlich überteuerten Vertrag laufen lässt, riskiert Streit mit den Mietern über die Höhe der Umlage.

Gerade der letzte Punkt zeigt: Dass Allgemeinstrom umlagefähig ist, heißt nicht, dass der Preis egal ist. Ein regelmäßiger Vergleich schützt Vermieter und Verwaltung gleichermaßen.

Allgemeinstrom umlagefähig? Umlage über die Betriebskosten im vermieteten Haus

Vermietete Wohnungen geben die Kosten weiter: Die Beleuchtung gemeinschaftlicher Flächen und der Außenbereiche gehört – ebenso wie etwa der Aufzugsbetrieb – zu den umlagefähigen Betriebskosten. Voraussetzung ist wie immer, dass die Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart wurde. Ein Sonderfall bleibt beim Eigentümer hängen: Bei Leerstand gibt es für den Anteil der leeren Wohnung keinen Mieter – dieser Kostenanteil verbleibt beim jeweiligen Eigentümer. Auch deshalb haben gerade Eigentümer mit mehreren Objekten ein direktes Interesse daran, dass der Allgemeinstrom nicht mehr kostet als nötig.

Die eigentliche Frage: nicht „wer zahlt", sondern „wie viel"

Weil der Allgemeinstrom am Ende umgelegt wird, fühlt sich in der Praxis oft niemand für seine Höhe zuständig: Die Verwaltung reicht die Kosten durch, Eigentümer und Mieter sehen nur eine Position unter vielen. Genau dadurch laufen Allgemeinstrom-Verträge häufig jahrelang unangetastet – zu Alt-Konditionen oder schlimmstenfalls in der Grundversorgung. Dabei senkt jeder eingesparte Euro direkt das Hausgeld bzw. die Nebenkosten – ein Argument, das sich in jeder Eigentümerversammlung gut vertreten lässt. Wie die Neuvergabe konkret abläuft, steht im Beitrag Allgemeinstrom richtig ausschreiben.

Praxis-Fahrplan für Verwaltungen

Erstens: Alle Allgemeinstrom-Zähler je Objekt erfassen – bei gewachsenen Beständen sind es oft mehr, als die Aktenlage vermuten lässt. Zweitens: Tarife und Laufzeiten prüfen, insbesondere auf Grundversorgung und stillschweigend verlängerte Alt-Verträge. Drittens: Bündeln und ausschreiben, statt jede Lieferstelle einzeln zu verwalten. Wer das nicht von Hand machen will: Das kostenlose Lieferstellen-Audit erfasst den Bestand systematisch und zeigt schwarz auf weiß, wo Hausgeld und Nebenkosten unnötig belastet werden.

Häufige Fragen

Allgemeinstrom – gut zu wissen

Allgemeinstrom ist der Strom für die gemeinsam genutzten Bereiche und Anlagen eines Mehrfamilienhauses, etwa Treppenhaus-, Keller- und Außenbeleuchtung, Aufzug, Klingelanlage und Garagentore. Er wird über einen eigenen Zähler mit eigenem Liefervertrag abgerechnet.

Ja, Allgemeinstrom ist umlagefähig. Die Kosten für den Strom der Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile und der Außenbeleuchtung zählen nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten, ebenso der Betriebsstrom von Aufzügen. Voraussetzung ist, dass die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist.

Ohne abweichende Regelung nach Miteigentumsanteilen. Die Gemeinschaft kann in der Gemeinschaftsordnung oder per Beschluss einen anderen Verteilerschlüssel festlegen, etwa nach Wohneinheiten.

Den auf eine leerstehende Wohnung entfallenden Anteil kann kein Mieter tragen – er bleibt beim jeweiligen Eigentümer. Der Vertrag mit dem Versorger und die Zahlung der Gesamtrechnung laufen davon unabhängig weiter.

Nein. Der Betriebsstrom der Heizung (z. B. für Pumpen und Brenner) gehört zu den Heizkosten und wird über die Heizkostenabrechnung verteilt – nicht über den Allgemeinstrom.

Nein. Über den Allgemeinstromzähler dürfen nur Anlagen laufen, die allen dienen. Hängt eine private Wallbox, eine Waschmaschine oder ein einzelner Kellerraum daran, zahlen alle für den Verbrauch eines Einzelnen. Abhilfe schafft ein eigener Zähler oder ein geeichter Unterzähler mit Weiterberechnung.

In der Praxis ja. Nur mit einem eigenen Zähler lässt sich der Allgemeinstrom sauber abrechnen, auf Mieter umlegen und ausschreiben. Hängt die Treppenhausbeleuchtung noch an einem Wohnungszähler, sollte das korrigiert werden.

Jahresverbrauch mal Arbeitspreis plus zwölfmal Grundpreis. Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: 3.000 kWh mal 35 Cent ergeben 1.050 Euro, dazu zwölfmal 15 Euro Grundpreis, zusammen 1.230 Euro brutto im Jahr. Ein Aufzug erhöht den Verbrauch deutlich.

In der Regel nicht. Treppenhauslicht und Aufzug lassen sich nicht in günstige Stunden verschieben, und für den Wirtschaftsplan braucht die Gemeinschaft planbare Kosten. Ein Festpreis passt besser. Mehr dazu im Ratgeber Dynamischer Stromtarif für Allgemeinstrom.

Oft ja, vor allem wenn der Zähler noch in der Grundversorgung läuft. Wer mehrere Häuser verwaltet, kann den Allgemeinstrom aller Objekte gemeinsam ausschreiben und auf ein Vertragsende mit Abrechnung zum 31.12. bringen.

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