Leerstand: Energieverträge abmelden, ummelden oder weiterlaufen lassen?
Der Mieter ist raus, die Einheit steht leer – und der Stromzähler läuft weiter. Für Vermieter und Verwaltungen stellt sich dieselbe Frage bei jeder Fluktuation: Vertrag abmelden, auf sich selbst ummelden oder einfach laufen lassen? Jede Variante hat einen Haken, und die teuerste ist ausgerechnet die bequemste. Hier steht, was im Leerstand wirklich sinnvoll ist.
Die Falle zuerst: Leerstand landet automatisch beim Eigentümer
Meldet der ausziehende Mieter seinen Stromvertrag ab – was er in aller Regel tut –, endet damit nicht die Versorgung der Wohnung. Solange der Zähler nicht gesperrt ist, wird weiter Energie vorgehalten, und wer sie entnimmt oder auch nur entnehmen könnte, rutscht in die Grundversorgung: Der Eigentümer wird automatisch Vertragspartner des Grundversorgers – zum meist teuersten Tarif am Ort, inklusive Grundgebühr, auch wenn kaum etwas verbraucht wird. Bei einer einzelnen Wohnung sind das schnell 150 bis 250 € Grundpreis und Bereitstellung im Jahr – für nichts.
Variante 1: Zähler abmelden und sperren lassen
Die radikale Lösung: Beim Netzbetreiber die Sperrung oder den Ausbau des Zählers beauftragen. Dann fallen keine laufenden Kosten mehr an – aber die Einheit ist ohne Strom. Für Besichtigungen, Renovierung, Trocknung oder schlicht die Funktion von Rauchmeldern und Heizungssteuerung ist das unpraktisch, und Sperrung wie Wiederinbetriebnahme kosten Gebühren. Sinnvoll ist das nur bei langem, geplantem Leerstand ohne Bau- oder Vermietungsaktivität – etwa vor einem Abriss oder Komplettumbau.
Variante 2: Bewusst auf den Eigentümer ummelden – aber nicht in der Grundversorgung
Für normalen Vermietungs-Leerstand ist das der richtige Weg: Die Einheit läuft während der Lücke bewusst auf dem Eigentümer oder der Verwaltung – aber in einem gewählten Tarif, nicht im Auffangnetz. Die Grundversorgung ist mit zwei Wochen Frist kündbar; wer öfter Fluktuation hat, meldet Leerstands-Einheiten direkt in einen günstigen Grundlast-Tarif um. Bei Verwaltungen mit vielen Einheiten lohnt ein Sammelrahmen: Alle Leerstandszähler laufen zu einheitlichen Konditionen, und bei Neuvermietung wird einfach auf den neuen Mieter übergeleitet. Genau das gehört zum Lieferstellenmanagement.
Heizung im Leerstand: nicht abstellen, sondern klein fahren
Beim Gas ist die Abmeldung meist die falsche Idee: Eine unbeheizte Einheit im Winter riskiert Frost- und Feuchteschäden, die jede Energieersparnis um ein Vielfaches übersteigen – und bei Schäden stellt sich schnell die Frage nach der Obliegenheitsverletzung gegenüber der Gebäudeversicherung. Der wirtschaftliche Weg: Heizung auf Frostschutz bzw. abgesenkten Betrieb, Vertrag weiterlaufen lassen, aber die Abschläge an den Minimalverbrauch anpassen – sonst finanzieren Sie dem Versorger ein zinsloses Guthaben.
Wer zahlt den Leerstand in WEG und Mietshaus?
Zwei Ebenen auseinanderhalten: Der Verbrauch in der leeren Einheit geht zulasten des jeweiligen Eigentümers. Beim Allgemeinstrom dagegen trägt in der WEG die Gemeinschaft die Kosten nach Verteilerschlüssel weiter – der Eigentümer der leeren Wohnung zahlt seinen Anteil also mit, Leerstand befreit nicht vom Hausgeld. Im vermieteten Mehrfamilienhaus bleibt der Vermieter auf dem Leerstandsanteil der Betriebskosten sitzen, denn umlegen kann er nur auf tatsächliche Mieter. Details zur Abgrenzung stehen im Beitrag Betriebsstrom vs. Allgemeinstrom.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Der Praxis-Fahrplan bei Auszug
Bewährt hat sich diese Reihenfolge: Zum Auszug alle Zählerstände mit Foto dokumentieren (wie beim Eigentümerwechsel). Sofort danach die Einheit aktiv ummelden statt in die Grundversorgung fallen zu lassen, Abschläge auf Leerstandsniveau setzen. Bei Neuvermietung Übergabestand dokumentieren und den Vertrag sauber auf den Mieter überleiten. Wer viele Einheiten verwaltet, hinterlegt das als festen Prozess – dann kostet Fluktuation keine Energie-Nebenkosten mehr.
Leerstand & Energie – gut zu wissen
Der Eigentümer. Meldet der Mieter ab, wird der Eigentümer durch die weitere Versorgung automatisch Vertragspartner des Grundversorgers – meist zum teuersten Tarif am Ort. Deshalb: aktiv in einen gewählten Tarif ummelden statt in der Grundversorgung bleiben.
Nur bei langem, geplantem Leerstand ohne Aktivität in der Einheit – etwa vor Abriss oder Kernsanierung. Für normalen Vermietungs-Leerstand überwiegen die Nachteile: keine Beleuchtung für Besichtigungen, keine Renovierungsarbeiten, Gebühren für Sperrung und Wiederinbetriebnahme.
In der Heizperiode nein. Eine unbeheizte Einheit riskiert Frost- und Feuchteschäden, die weit teurer sind als der Sparbetrag – und im Schadensfall Ärger mit der Gebäudeversicherung. Besser: Frostschutzbetrieb, Vertrag behalten, Abschläge auf den Minimalverbrauch senken.
Ja. Die Kosten der Gemeinschaft – einschließlich Allgemeinstrom – werden nach dem Verteilerschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt, unabhängig davon, ob eine Einheit bewohnt ist. Leerstand befreit nicht vom Hausgeld.
Mit einem festen Prozess: Leerstands-Einheiten laufen standardmäßig in einem gewählten günstigen Tarif auf Eigentümer oder Verwaltung, Abschläge auf Leerstandsniveau, bei Neuvermietung saubere Überleitung mit dokumentiertem Zählerstand. Bei vielen Einheiten lässt sich das über einen Rahmen einheitlich regeln.
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