24-Stunden-Lieferantenwechsel: Was Verwaltungen jetzt anders machen müssen
Seit dem 6. Juni 2025 wechselt Strom werktags binnen 24 Stunden. Das ist die Schlagzeile. Der Teil, der Verwaltungen tatsächlich trifft, steht daneben: Rückwirkende An- und Abmeldungen gibt es nicht mehr. Was bisher im Nachhinein geradegerückt werden konnte, ist heute endgültig – und landet direkt in der Grundversorgung.
Was seit dem 6. Juni 2025 gilt
Der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels muss seither binnen 24 Stunden vollzogen werden und ist an jedem Werktag möglich. Rechtliche Grundlage ist § 20a EnWG, umgesetzt durch die Festlegung BK6-22-024 der Bundesnetzagentur vom 21. März 2024; dahinter steht die EU-Strombinnenmarktrichtlinie 2019/944. Vorher zogen sich die Abstimmungen zwischen altem Lieferanten, neuem Lieferanten und Netzbetreiber über sieben bis zehn Werktage.
Für Verwaltungen ist das zunächst eine gute Nachricht. Ein bestätigter Wechsel läuft schneller durch, Rückmeldungen kommen zügiger, und bei einer Vergabe über mehrere Liegenschaften verkürzt sich die Phase zwischen Zuschlag und tatsächlichem Lieferbeginn spürbar.
Die 24 Stunden betreffen nicht Ihren Vertrag
Das ist das häufigste Missverständnis. Die Frist gilt für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern – nicht für Ihre Vertragsbindung. Ein Liefervertrag mit 24 Monaten Laufzeit und drei Monaten Kündigungsfrist bleibt exakt so bestehen. Wer glaubt, jetzt kurzfristig aus laufenden Verträgen zu kommen, wird enttäuscht. Welche Fristen tatsächlich greifen und wann sie im Kalender stehen müssen, steht im Beitrag Vertragsfristen im Energieeinkauf.
Der Punkt, der im Verwalteralltag wirklich wehtut
Mit derselben Umstellung ist eine bisher selbstverständliche Praxis weggefallen: Rückwirkende An- und Abmeldungen sind nicht mehr zulässig. Bislang ließ sich ein verspätet gemeldeter Ein- oder Auszug im Nachhinein korrigieren; zeitweise galt ein Vorlauf von sechs Wochen rückwirkend. Diese Kulanz ist weg.
Das ist kein Vorwurf an Ihre Organisation. In der Praxis erfahren Verwaltungen von Nutzerwechseln regelmäßig zu spät – der Mieter meldet sich nach dem Umzug, die Übergabe verschiebt sich, der Zählerstand kommt eine Woche später per Nachricht. Bis Juni 2025 war das ärgerlich, aber reparabel. Heute ist es endgültig.
Drei Situationen, in denen das Geld kostet
Mieterwechsel ohne Vertrag. Zieht ein Mieter ein, ohne vorher einen Liefervertrag abgeschlossen zu haben, rutscht die Lieferstelle in die Grundversorgung. Eine nachträgliche Vertragsübernahme ist ausgeschlossen. Der Mieter zahlt Grundversorgungspreise, bis er selbst wechselt – und beschwert sich anschließend bei Ihnen.
Leerstand zwischen zwei Mietverhältnissen. Endet die Belieferung mit dem Auszug und ist niemand angemeldet, läuft der Verbrauch über die Ersatz- beziehungsweise Grundversorgung – zu Lasten des Eigentümers. Wer den Leerstand nicht im Voraus meldet, kann das im Nachgang nicht mehr heilen. Wie sich Leerstände sauber führen lassen, steht unter Leerstand und Energieverträge.
Objektübernahme nach Verwalterwechsel. Übernehmen Sie einen Bestand, sind die Allgemeinstromzähler häufig ohne saubere Übergabe geblieben. Die Ummeldung muss vor dem Stichtag laufen, sonst gilt für den Zwischenzeitraum die Grundversorgung. Die Reihenfolge dafür steht im Beitrag Verwalterwechsel und Energieverträge, den passenden Ablauf beim Eigentümerwechsel finden Sie unter Eigentümerwechsel: Strom und Gas ummelden.
Der gemeinsame Nenner heißt Grundversorgung
Alle drei Fälle enden an derselben Stelle. Und die Grundversorgung ist nicht nur beim Arbeitspreis teurer: In ihr fällt zusätzlich die höhere Konzessionsabgabe an. Der Wechsel in einen Sondervertrag senkt sie – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Mietwohnung, einen WEG-Allgemeinzähler oder eine Gewerbeeinheit handelt. Gerade Allgemeinstromzähler stehen in vielen Portfolios seit Jahren unbemerkt in der Grundversorgung; die Einordnung dazu steht unter Grundversorgung: Was Verwaltungen wissen müssen.
Strom und Gas laufen nicht mehr synchron
Dieser Punkt fehlt in den meisten Erklärstücken, ist für Verwaltungen aber zentral. Wer eine Liegenschaft mit Allgemeinstrom und zentraler Gasheizung betreut, arbeitet seit Juni 2025 mit zwei unterschiedlichen Fristenlogiken für dieselbe Adresse.
Beim Strom gilt: technischer Wechsel werktags binnen 24 Stunden, keine rückwirkenden Meldungen, Identifikation über die MaLo-ID. Beim Gas gilt ein eigenes Regelwerk, dessen prozessuale Änderungen zum 1. April 2026 mit der GeLi Gas 2.0 in Kraft getreten sind – die 24-Stunden-Frist der Strom-Festlegung greift dort nicht automatisch. Praktisch heißt das: Wenn Sie Strom- und Gaslieferstellen gemeinsam vergeben, richten Sie den Zeitplan am Gas aus. Der Strom folgt danach ohne Mühe. Umgekehrt funktioniert es nicht.
Ehrlich benannt: Ob und wann der werktägliche Wechsel auch für Gas verbindlich wird, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Politisch ist die Ausweitung auf Gas und Wasserstoff angekündigt, die dafür nötigen Marktregeln stehen aber noch nicht fest. Planen Sie mit den bestehenden Gasfristen, nicht mit angekündigten Verkürzungen.
MaLo-ID: Die Lieferstellenliste ist jetzt Betriebsmittel
Die Marktlokations-Identifikationsnummer, kurz MaLo-ID, ist eine elfstellige Nummer, die der Netzbetreiber jeder Verbrauchsstelle zuordnet. Der entscheidende Unterschied zur Zählernummer: Die MaLo-ID bleibt gleich, auch wenn der Zähler getauscht wird. Bei der laufenden Umrüstung auf moderne Messeinrichtungen ist das kein akademischer Punkt – die Abgrenzung beider Nummern steht im Beitrag Zähler beim Anbieterwechsel.
Sie finden die Nummer meist im Kopf der letzten Jahresabrechnung oder unter „Weitere Informationen“. Wenn nicht, gibt der Netzbetreiber oder der aktuelle Versorger Auskunft.
Bei drei Objekten ist das eine Nachmittagsaufgabe. Bei sechzig oder hundert Lieferstellen ist es ein Datenprojekt – eines, das Sie ohnehin brauchen: Ohne vollständige Stammdaten lässt sich kein Bündelangebot rechnen. Kein Versorger kalkuliert eine Ausschreibung auf Basis von „ungefähr fünfzehn Zähler in Duisburg“.
Was in die Liste gehört
Sechs Felder reichen, wenn sie vollständig sind: MaLo-ID, Zählernummer und exakte Lieferanschrift · Sparte (Strom, Gas, Wärmestrom) · Jahresverbrauch in kWh aus den letzten zwölf Monaten · aktueller Versorger mit Vertragsende und Kündigungsfrist · Vertragsart (Grundversorgung oder Sondervertrag) · Zuordnung (WEG-Allgemeinstrom, Mietereinheit, Gewerbe, Leerstand). Wie sich diese Übersicht dauerhaft pflegen lässt, ohne dass sie nach einem halben Jahr veraltet ist, steht unter Lieferstellenmanagement für Hausverwaltungen.
Sechs Punkte für die Verwaltungspraxis
1. Nutzerwechsel vorher melden, nicht nachher. Sobald ein Mietvertrag gekündigt oder unterschrieben ist, geht die Meldung raus – nicht erst zum Übergabetermin.
2. Den Hinweis in die Übergabeunterlagen aufnehmen. Ein Absatz im Übergabeprotokoll und im Willkommensschreiben: Zählerstand ablesen, Liefervertrag zum Einzugstag abschließen, sonst Grundversorgung. Kostet einmal zehn Minuten, spart wiederkehrende Diskussionen.
3. Zählerstände tagesgenau dokumentieren. Zum Aus- und zum Einzug, mit Datum und Foto. Der Wechselzeitpunkt muss belegbar sein; wie Wechseltermin und Abrechnungsstichtag zusammenspielen, zeigt der Beitrag zur Stichtagsabrechnung.
4. Leerstände aktiv anmelden – nicht darauf warten, dass sich der Versorger meldet.
5. Die MaLo-Liste anlegen und pflegen. Einmal aufgebaut, danach bei jedem Objektzugang ergänzen.
6. Grundversorgungszähler herausfiltern. Jeder Zähler, der dort noch steht, ist ein offener Posten – beim Arbeitspreis und bei der Konzessionsabgabe.
Was das für Bündelausschreibungen bedeutet
Der schnellere Wechsel ändert die Kalkulation nicht. Er ändert die Logistik. Wenn 30 Lieferstellen gleichzeitig auf einen neuen Versorger umgestellt werden, war der technische Prozess bisher der langsamste Teil der Kette. Das ist er nicht mehr.
Der Engpass liegt jetzt bei der Datenqualität. Fehlt bei fünf von dreißig Lieferstellen die MaLo-ID, stockt die Umstellung – nicht weil der Prozess langsam wäre, sondern weil die Zuordnung nicht eindeutig ist. Die kurze Frist verzeiht schlechte Stammdaten schlechter als die alte.
In Frankfurt am Main lagen über 100 Lieferstellen mit 1.517.823 kWh in Strom, Gas und Wärmestrom in einer gemeinsamen Ausschreibung; die Kosten sanken von 170.162,56 € auf 138.268,12 € – rund 31.894,44 € pro Jahr oder 18,7 Prozent. Grundlage war eine vollständige Lieferstellenübersicht. Ohne die geht es nicht.
Ein Versorger statt acht Meldewege
Hier liegt der zweite, weniger offensichtliche Nutzen einer Bündelung. Ein Portfolio bei acht Versorgern bedeutet acht Meldewege, acht Portale, acht Fristenlogiken. Bei einem Versorger mit festem Ansprechpartner ist die Vorabmeldung eines Mieterwechsels eine Mail statt einer Recherche.
In Essen lagen 36 Lieferstellen zuvor bei 13 Versorgern und liegen heute bei einem – 3.020 € Einsparung pro Jahr. Der Betrag ist die eine Seite. Die andere ist, dass jeder künftige Nutzerwechsel über einen einzigen Kanal läuft. Genau das entscheidet unter der neuen Fristenlogik darüber, ob Meldungen rechtzeitig rausgehen. Wie eine solche Bündelung abläuft, steht unter Bündelausschreibung für WEGs.
Quellen
Bundesnetzagentur, Festlegung BK6-22-024 vom 21. März 2024 zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden, wirksam ab 6. Juni 2025 · § 20a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) · EU-Richtlinie 2019/944 über den Elektrizitätsbinnenmarkt · Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 7: GeLi Gas 2.0, prozessuale Anwendung ab 1. April 2026. Stand dieses Beitrags: September 2026.
24-Stunden-Lieferantenwechsel – gut zu wissen
Nein. Die Frist betrifft ausschließlich den technischen Ablauf zwischen Lieferant und Netzbetreiber. Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gelten unverändert weiter – ein Zweijahresvertrag bleibt ein Zweijahresvertrag.
Die Festlegung BK6-22-024 der Bundesnetzagentur betrifft Strom. Für Gas gilt ein eigenes Regelwerk, dessen prozessuale Änderungen zum 1. April 2026 mit der GeLi Gas 2.0 in Kraft getreten sind. Wer Allgemeinstrom und Zentralgas an derselben Adresse verwaltet, arbeitet mit zwei Fristenlogiken.
Die Lieferstelle fällt in die Grundversorgung des örtlichen Grundversorgers. Die ist in der Regel deutlich teurer als ein Sondervertrag. Seit dem 6. Juni 2025 lässt sich das nicht mehr rückwirkend korrigieren, weil rückwirkende An- und Abmeldungen nicht mehr zulässig sind.
Die Marktlokations-Identifikationsnummer ist eine elfstellige Nummer, die der Netzbetreiber jeder Verbrauchsstelle zuordnet. Anders als die Zählernummer bleibt sie bei einem Zählertausch gleich. Sie steht meist im Kopf der Jahresabrechnung; sonst geben Netzbetreiber oder aktueller Versorger Auskunft.
Ja. Zähler für Treppenhaus, Aufzug, Heizungspumpe oder Tiefgarage sind normale Marktlokationen und laufen über dieselben Wechselprozesse. Genau diese Zähler stehen in vielen Portfolios noch in der Grundversorgung.
Zwei Dinge: eine vollständige Lieferstellenliste mit MaLo-ID und ein Prozess, der Nutzerwechsel vor dem Stichtag meldet statt danach. Beides ist Verwaltungsarbeit, wirkt sich aber unmittelbar auf die Betriebskosten aus.
Erst die Liste, dann die Ersparnis
Wenn Sie ohnehin an die Stammdaten müssen, lässt sich derselbe Aufwand doppelt nutzen. Ich erfasse alle Lieferstellen Ihres Bestands mit MaLo-ID, zeige Ihnen, welche Zähler noch in der Grundversorgung stehen, und rechne, was eine Bündelung realistisch bringt. Kostenfrei – vergütet werde ich über die Marge des Lieferanten.
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