Ratgeber · für Hausverwaltungen & WEGs

Schlussrechnung des alten Versorgers: Fristen, Fehler und Guthaben

Nach einem Anbieterwechsel ist der Vertrag beendet – die Abrechnung aber noch nicht. Fehlende oder fehlerhafte Schlussrechnungen gehören zu den häufigsten Ärgernissen nach einem Wechsel.

Die Frist für die Schlussrechnung

Nach § 40c EnWG muss der Lieferant die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung stellen. Ein Guthaben aus der Schlussrechnung muss er binnen zwei Wochen auszahlen. Kommt nach Ablauf der Frist nichts, sollten Sie schriftlich nachfordern.

Typische Fehler

  • Geschätzter Zählerstand: Wurde zum Wechseltermin kein Stand gemeldet, schätzt der Versorger. Weicht die Schätzung stark ab, stimmt die Rechnung nicht.
  • Falscher Zeitraum: Der Abrechnungszeitraum reicht über das Vertragsende hinaus oder überschneidet sich mit dem neuen Lieferanten.
  • Abschläge nicht vollständig verrechnet: Gezahlte Abschläge fehlen oder sind doppelt aufgeführt.
  • Falsche Preise: Für den letzten Zeitraum wird ein anderer Preis als vertraglich vereinbart angesetzt.

So gehen Sie vor

  1. Den dokumentierten Zählerstand zum Wechseltermin mit der Rechnung vergleichen.
  2. Gezahlte Abschläge anhand der Kontoauszüge abgleichen.
  3. Abweichungen schriftlich beim Versorger reklamieren, mit Foto des Zählerstands.
  4. Bleibt eine Antwort aus, eine Beschwerde einlegen (siehe Beschwerde beim Energieversorger).

Warum das Foto am Stichtag so wichtig ist

Der Zählerstand zum Wechseltermin trennt die Schlussrechnung des alten von der ersten Rechnung des neuen Lieferanten. Ein datiertes Foto ist der beste Beleg, wenn es später Streit gibt (siehe Zähler beim Anbieterwechsel).

Kurz gesagt: Die Schlussrechnung muss innerhalb von sechs Wochen kommen. Wer den Zählerstand am Wechseltag fotografiert hat, kann Fehler schnell und sicher reklamieren.
Häufige Fragen

Schlussrechnung des alten Versorgers – gut zu wissen

Spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.

Ein Guthaben aus der Schlussrechnung muss der Lieferant binnen zwei Wochen auszahlen.

Den dokumentierten Zählerstand zum Wechseltermin vorlegen und eine Korrektur verlangen.

Schriftlich nachfordern und im nächsten Schritt eine förmliche Beschwerde einlegen.

Ein Energiemakler mit fester Kundenbetreuung kann die Klärung mit dem Versorger übernehmen.

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