Contigo Energie für Hausverwaltungen und WEGs: Lieferant und Dienstleister in einem
Contigo Energie tritt in zwei Rollen auf: als Dienstleister, der Energie für Verwaltungen ausschreibt, und als Lieferant, der selbst mitbietet. Wir ordnen ein, was das für Ihren Bestand bedeutet.
Das Wichtigste vorweg
Viel Erfahrung in der Wohnungswirtschaft und ein durchdachter Prozess von der Datenaufnahme bis zur Abrechnung. Wichtig ist die Doppelrolle: Contigo schreibt aus und bietet zugleich selbst mit. In beiden Fällen gilt: Vergleichsangebote zum selben Stichtag.
Wer steht hinter dem Angebot?
Die Contigo Energie AG ist ein Energiedienstleister für gewerbliche Kunden. Das Haus schreibt Strom- und Gasmengen aus, übernimmt Kündigungs- und Wechselmanagement, Verbrauchscontrolling und Rechnungsprüfung – und liefert Energie auch selbst. Für die Immobilienwirtschaft ist Contigo offizieller Kooperationspartner des VDIV Deutschland und des IVD Süd. Nach eigenen Angaben betreut das Unternehmen über 350 Unternehmen mit mehr als 75.000 Wohneinheiten.
Für Verwaltungen ist die Doppelrolle der entscheidende Punkt: Wer die Ausschreibung durchführt und gleichzeitig ein eigenes Angebot abgibt, sitzt auf beiden Seiten des Tisches. Das muss nicht schlecht sein, gehört aber offen auf den Tisch, bevor Sie beauftragen.
Was für die Wohnungswirtschaft angeboten wird
- Ausschreibung von Strom und Gas inklusive Nachverhandlung und Vertragsprüfung
- Eigene Belieferung mit Strom, Ökostrom und Gas
- Kündigungs- und Wechselmanagement für den gesamten Bestand
- Bündelung auf ein einheitliches Laufzeitende und auf den Abrechnungsstichtag 31.12.
- Verbrauchscontrolling und Rechnungsprüfung über ein Webportal
- Kooperationspartner des VDIV Deutschland und des IVD Süd mit Sonderkonditionen für Mitglieder
Pro: Stärken aus Verwaltersicht
Erfahrung in der Branche
- Nach eigenen Angaben über 75.000 Wohneinheiten betreut
- Bündelung auf ein Laufzeitende und den Stichtag 31.12.
- Verbandspartner von VDIV und IVD Süd
Alles aus einer Hand
- Ausschreibung, Wechsel und Abrechnung in einem Prozess
- Controlling und Rechnungsprüfung über ein Portal
- Fester Ansprechpartner über den gesamten Ablauf
Das Paket ist stimmig, solange Sie wissen, worauf Sie achten müssen: Wer ausschreibt und selbst mitbietet, sollte offenlegen, welche Anbieter angefragt wurden und wie die Angebote im Einzelnen lauteten. Lassen Sie sich den Spiegel der Angebote zeigen, nicht nur das Ergebnis.
Contra: Wo es hakt
Das sind keine Vorwürfe, sondern Punkte, die Sie vor der Unterschrift klären sollten.
1. Das Erstangebot
Angebote entstehen unter Annahmen – auch über die Frage, ob der Kunde vergleichen wird. Nach unserer Beobachtung aus Ausschreibungen bewegen sich Konditionen erst dann spürbar, wenn erkennbar Wettbewerb im Spiel ist. Das ist kein Vorwurf an einen einzelnen Anbieter, sondern eine Eigenschaft des Marktes. Ein unaufgefordert zugesandtes Verlängerungsangebot ist ein Startpunkt, kein Ergebnis.
2. Preisgarantie ist nicht gleich Preisgarantie
Eine Preisgarantie deckt in der Regel nur Beschaffung und Vertrieb ab. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen bleiben ausgenommen und können sich während der Laufzeit ändern. Genau daraus entsteht der häufigste Ärger nach Vertragsschluss – die Erwartung und der Vertragstext gehen auseinander. Lassen Sie sich schriftlich geben, welche Bestandteile konkret garantiert sind.
3. Mengenklauseln bei Leerstand und Sanierung
Verträge enthalten Regelungen zu Mehr- und Mindermengen. Weicht der tatsächliche Verbrauch stark von der vereinbarten Menge ab, kann nachberechnet werden. Für Wohnobjekte ist das relevanter als für Gewerbe: Eine energetische Sanierung, längerer Leerstand oder die Umrüstung der Außenbeleuchtung auf LED senken den Allgemeinstromverbrauch spürbar. Klären Sie vorab, ab welcher Abweichung eine Anpassung greift.
4. Automatische Verlängerung
Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag in der Regel. Die Kündigungsfrist liegt häufig bei mehreren Monaten vor Ablauf. Tragen Sie Vertragsende plus Kündigungsfrist je Objekt als Wiedervorlage ein, mit mindestens neun Monaten Vorlauf. Sie brauchen die Zeit nicht für die Kündigung, sondern für Angebote und gegebenenfalls einen Beschluss der Eigentümerversammlung.
5. Rechnungsformat und Ansprechpartner
Zwei Punkte, die im Angebot nie stehen, aber Ihren Alltag bestimmen: Wird je Lieferstelle getrennt ausgewiesen, sodass die Kosten sauber in die Jahresabrechnung des jeweiligen Objekts laufen? Und gibt es einen maschinenlesbaren Export für Ihre Verwaltungssoftware? Fragen Sie zusätzlich nach einer benannten Person samt Vertretungsregelung, nicht nur nach einer Servicerufnummer.
6. Betreuungsdichte außerhalb der Kernregion
Lassen Sie sich zeigen, welche Anbieter angefragt wurden und mit welchen Konditionen sie geantwortet haben. Wenn Ihre Objekte in NRW liegen, sollten Sie die Erreichbarkeit vor Vertragsschluss konkret klären statt sie vorauszusetzen.
Konsequenzen: Was passiert, wenn man das übersieht
- Ein verlorenes Verhandlungsjahr. Eine übersehene Kündigungsfrist bindet Sie eine weitere Laufzeit zu Konditionen, die nie im Wettbewerb standen.
- Preiserhöhung trotz Preisgarantie. Wer nicht geprüft hat, welche Bestandteile garantiert sind, steht bei der ersten Anpassung ohne Argumente da – auch gegenüber dem Beirat.
- Nachzahlung aus Mengenabweichung. Nach einer Sanierung kann der Minderverbrauch abgerechnet werden, ausgerechnet dann, wenn die Gemeinschaft ohnehin investiert hat.
- Lieferstellen in der Grundversorgung. Wird bei Objektübernahme nicht geprüft, läuft Allgemeinstrom unbemerkt zum Grundversorgungstarif weiter.
- Chaos in der Jahresabrechnung. Ohne getrennten Ausweis je Lieferstelle lassen sich Kosten nicht sauber den Objekten zuordnen.
- Haftungsdiskussion für die Verwaltung. Wer ohne dokumentierten Vergleich abgeschlossen hat, gerät in der Eigentümerversammlung in Erklärungsnot.
Tipps und Kniffe für die Verhandlung
- Immer mehrere Angebote zum selben Stichtag. Angebote verschiedener Tage sind nicht vergleichbar, weil sich die Beschaffungspreise täglich ändern. Das ist der häufigste Fehler überhaupt.
- Signalisieren, dass verglichen wird. Allein der erkennbare Wettbewerb verändert die zweite Angebotsrunde.
- Umfang der Preisgarantie schriftlich klären – welche Bestandteile sind fest, welche anpassbar?
- Mengenanpassung ohne Nachberechnung verhandeln, wenn eine Sanierung oder Leerstand absehbar ist.
- Getrennten Rechnungsausweis je Lieferstelle und maschinenlesbaren Export schriftlich zusichern lassen.
- Benannten Ansprechpartner mit Vertretung in den Vertrag aufnehmen.
- Vertragsende und Kündigungsfrist sofort nach Abschluss in die Wiedervorlage eintragen, nicht später.
Für wen ist der Anbieter geeignet – und für wen nicht?
Geeignet für
- Verwaltungen, die Ausschreibung und Belieferung aus einer Hand wollen
- Verwaltungen, die einen zusätzlichen Bieter ins Verfahren holen wollen
- Portfolios mittlerer bis größerer Ausprägung
- Gemeinschaften mit Bedarf an stabiler, langfristiger Betreuung
Weniger geeignet für
- Verwaltungen mit ausschließlichem NRW-Schwerpunkt und Bedarf an Vor-Ort-Präsenz
- Sehr kleine Gemeinschaften mit einer einzelnen Lieferstelle
- Konstellationen mit stark schwankendem Verbrauch ohne verhandelte Mengenanpassung
Diese Einschätzung bezieht sich auf Konstellationen, nicht auf den Anbieter allgemein. In der jeweils passenden Konstellation ist er eine gute Wahl.
Unsere Bewertung im Überblick
Bewertet wird die Eignung für die Wohnungswirtschaft, nicht der Tagespreis. Konditionen ändern sich laufend und müssen je Objekt und Stichtag geprüft werden.
| Kriterium | Einschätzung | Bewertung |
|---|---|---|
| Eignung für viele Lieferstellen | Bündelvertrag über mehrere Objekte darstellbar – Prozessqualität und getrennten Rechnungsausweis vorab klären | Mittel |
| Versorgungssicherheit und Bonität | Kommunale Rückbindung, geringes Ausfallrisiko | Stark |
| Vertragsflexibilität | Verhandelbar, im Erstangebot selten ausgereizt | Mittel |
| Abrechnungsqualität | Solide, Exportformate vorab klären | Mittel |
| Persönliche Erreichbarkeit | Regionale Präsenz, kurze Wege | Stark |
| Preisniveau ohne Vergleich | Regionalität ersetzt keinen Wettbewerb | Schwach |
Würden wir empfehlen, dort Kunde zu werden?
Ja – im Kerngebiet ohne Einschränkung, außerhalb als zusätzlicher Bieter im Verfahren.
Für NRW-Verwaltungen ist der Anbieter selten die erste Wahl, aber ein sinnvoller vierter Name im Bieterfeld. Mehr Wettbewerb verbessert Ihr Ergebnis unabhängig davon, wer gewinnt.
In jedem Fall gilt: Auch beim regionalen Versorger gehört ein Vergleichsangebot auf den Tisch. Das ist kein Misstrauen gegenüber dem Anbieter, sondern Ihre Dokumentationspflicht gegenüber den Eigentümern.
Drei Schritte für Ihre Verwaltung
- Lieferstellen vollständig erfassen. Zählernummern, Marktlokations-IDs, Jahresverbräuche, aktueller Lieferant und Vertragsende je Objekt. Ohne diese Übersicht ist kein belastbarer Vergleich möglich.
- Mindestens drei Angebote zum selben Stichtag einholen, davon mindestens eines regional und eines überregional.
- Vertragsbedingungen gegenüberstellen, nicht nur den Arbeitspreis. Laufzeit, Kündigungsfrist, Mengenanpassung, Umfang der Preisgarantie und Abrechnungsformat gehören in dieselbe Tabelle.
Diese Gegenüberstellung ist zugleich die Entscheidungsgrundlage, die Sie Eigentümern und Beirat vorlegen können – und die Sie im Zweifel entlastet.
Häufige Fragen
Braucht der Wechsel des Stromlieferanten einen Beschluss der Eigentümerversammlung?
Verträge im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Verwaltung regelmäßig selbst schließen. Bei längeren Laufzeiten oder größeren Volumina ist ein Beschluss der sichere Weg, weil er die Verwaltung vor Haftungsfragen schützt. Prüfen Sie zusätzlich Ihren Verwaltervertrag, dort ist die Vollmacht oft konkretisiert.
Wer schließt den Vertrag bei einer WEG ohne Verwalter?
Ohne bestellten Verwalter wird die Gemeinschaft grundsätzlich von den Eigentümern gemeinschaftlich vertreten. In der Praxis ermächtigt die Versammlung per Beschluss eine Person zum Abschluss. Halten Sie den Beschluss schriftlich fest und legen Sie ihn dem Lieferanten mit vor.
Gilt eine Preisgarantie für den gesamten Preis?
In der Regel nicht. Üblicherweise sind nur Beschaffung und Vertrieb abgedeckt, während Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen ausgenommen bleiben. Lesen Sie die Klausel im Einzelfall genau.
Was passiert bei einem Verwalterwechsel?
Der Vertrag gehört der Eigentümergemeinschaft oder dem Eigentümer, nicht der Verwaltung. Klären Sie bei Übernahme eines Objekts frühzeitig, welche Verträge bestehen und wann sie enden – sonst landen Lieferstellen unbemerkt in der Grundversorgung.
Lohnt sich das auch für eine kleine Gemeinschaft?
Eine ausgeschriebene Bündellösung meist nicht, dafür ist der Verbrauch zu klein. Der Wechsel aus der Grundversorgung in einen regulären Vertrag lohnt sich aber fast immer und bringt den größten Teil der Ersparnis.
Was ist der Unterschied zwischen Allgemeinstrom und Betriebsstrom?
Als Allgemeinstrom gilt im Wesentlichen die Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche. Der Verbrauch technischer Anlagen wie Aufzug, Heizungspumpen oder Klingelanlage wird häufig als Betriebsstrom bezeichnet. Für die Umlage in der Betriebskostenabrechnung ist die Zuordnung relevant.
Angebot auf dem Tisch – und keine Vergleichsbasis?
Wir erfassen Ihre Lieferstellen und Vertragsenden objektweise, holen Angebote zum selben Stichtag ein und stellen sie so gegenüber, dass Sie die Entscheidung dem Beirat erklären können.
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