OLG Hamm: Vermieter dürfen Mietern keinen Stromanbieter vorschreiben
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Klausel in Mietverträgen gekippt, mit der Mieter an den Stromtarif des Vermieters gebunden wurden. Was genau entschieden wurde, was das Urteil nicht bedeutet und was Hausverwaltungen jetzt in ihren Mietverträgen prüfen sollten.
Von Melf Klaus Riecke, unabhängiger Energiemakler, Duisburg · Marktnews
Was ist passiert?
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 9. September 2026 entschieden, dass Vermieter in Formularmietverträgen keine Klauseln verwenden dürfen, die den Eindruck erwecken, der Mieter müsse seinen Strom bei einem bestimmten, vom Vermieter vorgegebenen Anbieter beziehen (Anerkenntnisurteil, Az. I-30 UKl 1/25). Daran ändert auch ein Ankreuzfeld vor der Klausel nichts.
Geklagt hatte der Deutsche Mieterbund gegen Mietverträge von Tochtergesellschaften der Vonovia. Nach Angaben des Mieterbunds kam dort mit dem Abschluss des Mietvertrags zugleich ein Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie zustande. Die beklagte Seite hatte den Unterlassungsanspruch kurz vor der Entscheidung anerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig, die Klausel darf nicht mehr als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet werden. Vonovia selbst betont, die eigenen Stromverträge seien freiwillige Angebote und vom Mietvertrag getrennt.
Was das Urteil bedeutet und was nicht
Der Kern: Mieter wählen ihren Stromanbieter frei. Der Mietvertrag darf nicht als Hebel dienen, um diese Wahl auszuhebeln, etwa weil ein Mietinteressent aus Sorge um die Wohnung einer Stromklausel zustimmt.
Das Urteil verbietet Vermietern aber nicht, Mietern ein eigenes Stromangebot zu machen. Unzulässig ist die Kopplung an den Mietvertrag. Bereits bestehende Stromverträge enden durch das Urteil nicht automatisch. Betroffene Mieter können jedoch zu einem anderen Anbieter wechseln.
Was bedeutet das für Hausverwaltungen?
Mietvertragsmuster prüfen. Verwaltungen, die Mietverträge für Eigentümer abschließen oder Muster bereitstellen, sollten nachsehen, ob dort Formulierungen stehen, die einen bestimmten Stromanbieter vorgeben oder so wirken. Energieangebote an Mieter gehören in ein eigenes Dokument mit aktiver Zustimmung, nicht in den Mietvertrag.
Allgemeinstrom ist nicht betroffen. Das Urteil betrifft den Haushaltsstrom in den Wohnungen. Den Strom für Treppenhaus, Außenbeleuchtung, Aufzug und Heizungsanlage kauft weiterhin die Gemeinschaft oder der Eigentümer ein, und die Kosten werden wie bisher über die Betriebskosten umgelegt. Wie sich dieser Strom am besten bündeln lässt, steht auf der Seite Stromvertrag für Hausverwaltungen.
Mieterstrom bleibt möglich. Auch bei Mieterstrom aus einer Solaranlage auf dem Dach gilt schon nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dass der Liefervertrag nicht Teil des Mietvertrags sein darf. Wer Mieterstrom anbietet, sollte die Verträge deshalb ebenfalls getrennt halten.
Was jetzt zu tun ist
Erstens: Mietvertragsmuster auf Stromklauseln durchsehen und solche Passagen streichen. Zweitens: Mieter bei Neuvermietung darauf hinweisen, dass sie ihren Stromvertrag selbst und rechtzeitig vor dem Einzug abschließen. Seit Juni 2025 ist eine rückwirkende Anmeldung beim Strom nicht mehr möglich, Details im Ratgeber Leerstand und Mieterwechsel. Drittens: Den eigenen Einkauf für den Allgemeinstrom unabhängig davon regelmäßig im Wettbewerb prüfen.
Dieser Beitrag fasst die öffentlich berichtete Entscheidung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Allgemeinstrom im Bestand prüfen lassen?
Wir erfassen die Lieferstellen Ihres Bestands, holen Angebote mehrerer Versorger zum selben Stichtag ein und bereiten sie so auf, dass Sie die Entscheidung Eigentümern und Beirat erklären können. Jetzt unverbindlich anfragen →
Mehrere Angebote – und unsicher, welches trägt?
Senden Sie mir Ihre Angebote. Ich prüfe sie kostenlos und unverbindlich – nach Preis, Vertragsmechanik und Versorger.
Bestand prüfen lassen
In 30 Sekunden anfragen – Melf Riecke meldet sich persönlich zurück.
Vielen Dank!
Ihre Anfrage ist eingegangen. Melf Riecke meldet sich kurzfristig persönlich bei Ihnen.