Ratgeber · für Gewerbe & Unternehmen

Gewerbe ohne Energievertrag: Was die Ersatzversorgung bedeutet und was jetzt zu tun ist

Wenn ein Betrieb Strom oder Gas bezieht, ohne dass ein Liefervertrag besteht, springt der örtliche Grundversorger ein. Diese Ersatzversorgung sichert die Belieferung – aber nur für begrenzte Zeit und meist zu deutlich höheren Preisen.

Wie Gewerbebetriebe in die Ersatzversorgung rutschen

Die Ersatzversorgung ist kein Tarif, den man abschließt. Sie greift automatisch, wenn Energie entnommen wird, die keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann. Typische Auslöser im Gewerbe:

  • Der Festpreisvertrag ist ausgelaufen und niemand hat rechtzeitig einen Anschlussvertrag abgeschlossen.
  • Der Versorger hat gekündigt oder stellt die Belieferung ein (siehe Versorger hat gekündigt – was jetzt?).
  • Ein Betrieb bezieht neue Räume oder übernimmt eine Gewerbeeinheit, und die Anmeldung beim Lieferanten fehlt.
  • Bei der Übernahme eines Betriebs wurde der alte Vertrag gekündigt, aber kein neuer geschlossen.

Was das Gesetz regelt: § 38 EnWG

Die Ersatzversorgung ist in § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt. Sie gilt für Letztverbraucher, die aus dem Niederspannungs- oder Niederdrucknetz versorgt werden – also für die meisten kleinen und mittleren Gewerbebetriebe. Zuständig ist der Grundversorger im jeweiligen Netzgebiet.

Die Ersatzversorgung ist zeitlich begrenzt: Sie endet spätestens nach drei Monaten. Was danach passiert, hängt vom Verbrauch ab.

Nach drei Monaten: Die 10.000-kWh-Grenze entscheidet

BetriebNach Ende der Ersatzversorgung
Gewerblicher Jahresverbrauch bis 10.000 kWhGilt energierechtlich als Haushaltskunde und wird in die Grundversorgung übernommen. Die Versorgung läuft weiter – zu Grundversorgungspreisen.
Gewerblicher Jahresverbrauch über 10.000 kWhKein gesetzlicher Anspruch auf Grundversorgung. Ohne eigenen Liefervertrag droht, dass die Belieferung nicht mehr gesichert ist. Manche Versorger bieten dafür Sondertarife in „grundversorgungsähnlichen Fällen“ an, meist zu hohen Preisen.
Anschluss oberhalb der Niederspannung (z. B. Mittelspannung)Die gesetzliche Ersatzversorgung gilt hier nicht. Einzelne Versorger bieten eine vertragliche Ersatzbelieferung an – darauf sollte sich niemand verlassen.

Für die meisten Handwerksbetriebe, Praxen, Gastronomie- und Handelsbetriebe liegt der Verbrauch über 10.000 kWh. Für sie ist die Ersatzversorgung deshalb kein Ruhekissen, sondern eine Frist.

Was kostet die Ersatzversorgung?

Grundversorger dürfen für die Ersatzversorgung eigene Preise festlegen, die sich von der Grundversorgung unterscheiden können. Zwei Beispiele aus öffentlich zugänglichen Preisblättern (Stand 1. Januar 2026, jeweils netto):

  • Ein norddeutscher Grundversorger weist für die Ersatzversorgung Strom im Gewerbe (10.001 bis 100.000 kWh) einen Arbeitspreis von rund 29,4 ct/kWh aus.
  • Ein Kölner Grundversorger nennt für die Grundversorgung von Gewerbekunden rund 26,5 ct/kWh plus einen Grundpreis von rund 233 € pro Jahr.

Diese Werte sind Beispiele, keine Marktübersicht – die Preise unterscheiden sich je nach Netzgebiet deutlich. Sie zeigen aber die Größenordnung. Ein ausgehandelter Sondervertrag liegt je nach Verbrauch und Einkaufszeitpunkt oft spürbar darunter. Beim Gas kommt hinzu, dass die Konzessionsabgabe davon abhängt, ob ein Sondervertrag besteht: Außerhalb eines Sondervertrags fällt sie deutlich höher aus.

In fünf Schritten raus aus der Ersatzversorgung

  1. Letzte Rechnung heraussuchen: Dort stehen Zählernummer, Marktlokations-ID (MaLo-ID) und Jahresverbrauch.
  2. Zählerstand ablesen und fotografieren: Er ist die Grundlage für die Abrechnung der Ersatzversorgung.
  3. Prüfen, seit wann die Ersatzversorgung läuft: Das Schreiben des Grundversorgers nennt den Beginn. Ab da läuft die Drei-Monats-Frist.
  4. Angebote einholen – mit realistischen Verbrauchsdaten: Für Strom kann der neue Lieferant seit Juni 2025 werktags binnen 24 Stunden übernehmen, wenn die Daten stimmen.
  5. Nicht nur den Preis vergleichen: Laufzeit, Preisanpassungsklauseln und die Frage, wie verlässlich der Anbieter seinen Preis hält, sind genauso wichtig (siehe Energieangebote richtig vergleichen).

Vorbeugen ist günstiger als nachverhandeln

Die meisten Fälle von Ersatzversorgung im Gewerbe entstehen nicht durch Pech, sondern durch fehlende Übersicht über Vertragsenden. Wer mehrere Standorte, Filialen oder Gewerbeeinheiten hat, sollte alle Lieferstellen mit Vertragsende und Kündigungsfrist an einer Stelle erfassen. Ein Erinnerungstermin sechs Monate vor Vertragsende reicht meist aus, um in Ruhe neu einzukaufen.

Kurz gesagt: Die Ersatzversorgung verhindert, dass das Licht ausgeht. Mehr nicht. Für Betriebe über 10.000 kWh ist sie eine Drei-Monats-Frist, um einen neuen Vertrag abzuschließen.
Häufige Fragen

Ersatzversorgung im Gewerbe – gut zu wissen

Höchstens drei Monate. Danach werden Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh in die Grundversorgung übernommen; Betriebe darüber brauchen einen eigenen Liefervertrag.

In der Regel ja. Grundversorger legen für die Ersatzversorgung eigene Preise fest, die meist über ausgehandelten Sonderverträgen liegen.

Ja. Sobald ein neuer Liefervertrag beginnt, endet die Ersatzversorgung. Beim Strom kann der Wechsel seit Juni 2025 werktags innerhalb von 24 Stunden umgesetzt werden.

Ja. § 38 EnWG gilt für Strom aus dem Niederspannungsnetz und für Gas aus dem Niederdrucknetz.

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Grundversorgung. Der Betrieb muss rechtzeitig einen eigenen Liefervertrag abschließen, um die Belieferung zu sichern.

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