Stromsteuer 2026: Welche Betriebe entlastet werden und welche nicht
Die angekündigte Stromsteuersenkung „für alle“ ist nicht gekommen. Seit 2026 zahlen nur das produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft dauerhaft den EU-Mindestsatz. Handel, Dienstleister und Büros zahlen weiter den vollen Satz – und viele wissen nicht, in welche Gruppe sie gehören.
Die Zahlen: 2,05 ct gegenüber 0,05 ct pro kWh
Der reguläre Stromsteuersatz in Deutschland liegt seit 2003 unverändert bei 2,05 ct/kWh. Das EU-Recht erlaubt für gewerbliche Nutzung einen Mindestsatz von 0,05 ct/kWh. Die Differenz von 2 ct/kWh ist der Hebel, um den es geht.
Bis Ende 2025 war die Entlastung auf den Mindestsatz für das produzierende Gewerbe befristet. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes wurde sie ab 2026 dauerhaft fortgeführt.
Wer profitiert – und wer nicht?
| Betrieb | Stromsteuer ab 2026 |
|---|---|
| Produzierendes Gewerbe (z. B. Metallverarbeitung, Bäckereien mit Herstellung, Maschinenbau, viele Handwerksbetriebe) | Entlastung bis auf 0,05 ct/kWh möglich |
| Land- und Forstwirtschaft | Entlastung bis auf 0,05 ct/kWh möglich |
| Handel, Dienstleistung, Logistik, Büros, Praxen, Gastronomie | weiterhin 2,05 ct/kWh |
| Allgemeinstrom in Wohngebäuden und WEGs | weiterhin 2,05 ct/kWh |
Die Zuordnung richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige – nicht nach dem Selbstverständnis des Betriebs. Gerade im Handwerk gibt es Grenzfälle, etwa Kfz-Betriebe mit hohem Werkstattverbrauch, die trotz hohen Stromverbrauchs nicht zwingend als produzierendes Gewerbe gelten.
Was gesetzlich möglich ist
Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können für betrieblich entnommenen Strom eine Entlastung bis auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh erhalten. Zuständig ist das Hauptzollamt. Entscheidend sind drei Fragen:
- Gehört Ihr Betrieb nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige zum produzierenden Gewerbe?
- Wie viel Strom wurde betrieblich entnommen, und lässt sich das mit Rechnungen belegen?
- Sind Fristen und Formvorgaben eingehalten?
Nach aktuellem Stand gilt ein Sockelbetrag von 250 € pro Jahr. Unterhalb eines Jahresverbrauchs von etwa 12.500 kWh ergibt sich deshalb keine Entlastung. Bei 200.000 kWh betrieblichem Verbrauch geht es dagegen um ein Entlastungsvolumen von rund 4.000 € im Jahr.
Wir versprechen nichts – wir prüfen es
Ob Ihr Betrieb entlastet werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Eine pauschale Zusage wäre unseriös. Deshalb gehen wir so vor: Sie schicken uns Ihre Stromrechnungen und Angaben zum Betrieb. Wir prüfen gemeinsam mit einer auf diesen Bereich spezialisierten Partnerkanzlei, ob eine Entlastung in Frage kommt und was dafür nötig ist. Erst dann wissen Sie, ob sich der Aufwand lohnt.
Was die Stromsteuer mit Ihrem Energieeinkauf zu tun hat
Die Stromsteuer ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar – unabhängig davon, bei wem Sie Strom kaufen. Zwei Dinge sollten Sie beim Einkauf trotzdem beachten:
- Angebote richtig vergleichen: Manche Angebote weisen Preise mit, andere ohne Steuern und Umlagen aus. Verglichen werden darf nur der gleiche Preisbestandteil (mehr dazu im Beitrag Energieangebote richtig vergleichen).
- Saubere Rechnungen: Für den Antrag brauchen Sie nachvollziehbare Verbrauchsmengen je Lieferstelle. Geschätzte Zählerstände und fehlerhafte Schlussrechnungen machen den Nachweis unnötig schwer.
Für Betriebe, die nicht entlastet werden, bleibt der Arbeitspreis der wichtigste beeinflussbare Kostenblock. Dort entscheidet sich, ob der Strom zu einem guten Zeitpunkt und zu fairen Konditionen eingekauft wurde.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Prüfung im Einzelfall erfolgt durch unsere Partnerkanzlei.
Stromsteuer im Gewerbe 2026 – gut zu wissen
Der Regelsatz beträgt 2,05 ct/kWh. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können dauerhaft auf den EU-Mindestsatz von 0,05 ct/kWh entlastet werden.
Nein. Handel, Dienstleistung, Logistik und Büros zahlen weiterhin den vollen Satz von 2,05 ct/kWh.
Das hängt vom Einzelfall ab, vor allem von der Zuordnung zum produzierenden Gewerbe und vom belegbaren Verbrauch. Wir prüfen das gemeinsam mit einer spezialisierten Partnerkanzlei – unverbindlich und ohne Zusage.
Nach aktuellem Stand wegen des Sockelbetrags von 250 € pro Jahr ergibt sich erst ab etwa 12.500 kWh betrieblichem Jahresverbrauch eine Entlastung.
Nein. Allgemeinstrom in Wohngebäuden fällt nicht unter die Entlastung für das produzierende Gewerbe und wird mit 2,05 ct/kWh besteuert.
Stromsteuer-Entlastung prüfen lassen
Wir versprechen nichts – wir prüfen es. Gemeinsam mit unserer Partnerkanzlei klären wir, ob Ihr Betrieb entlastet werden kann. Und wir prüfen gleich mit, ob Ihr Strompreis marktgerecht ist.
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