BGH kippt die Drei-Angebote-Regel: Was das für den Energieeinkauf der WEG bedeutet
Jahrelang galt in vielen Verwaltungen: Vor jeder Vergabe drei Angebote. Der Bundesgerichtshof hat diese Regel gekippt. Eine Pflicht zu drei Vergleichsangeboten gibt es nicht mehr. Entscheidend ist, dass ein Beschluss gut begründet ist.
Was der BGH entschieden hat
Die Drei-Angebote-Regel steht nicht im Wohnungseigentumsgesetz, sie hatte sich in der Praxis als Faustregel durchgesetzt. Der BGH hat sie gekippt: Es kommt nicht auf die Zahl der eingeholten Angebote an, sondern darauf, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Wohnungseigentümer die Maßnahme auf Basis der vorliegenden Informationen als sachgerecht ansehen durfte. Diese Informationen können aus verschiedenen Quellen stammen. Auch gute Erfahrungen mit einem langjährig bewährten Handwerker können genügen. Wird ein Beschluss angefochten, zählt die sachgerechte und nachvollziehbare Begründung.
Was das für den Energieeinkauf bedeutet
Der BGH hat über Handwerkerleistungen bei einer Erhaltungsmaßnahme entschieden, nicht über Energielieferverträge. Eine Pflicht zu drei Angeboten gibt es auch beim Strom- und Gaseinkauf nicht. Trotzdem lohnt sich ein Marktvergleich hier besonders:
- Preise ändern sich täglich: Energieangebote gelten oft nur wenige Stunden oder Tage. Wer vergleicht, sollte das zum selben Stichtag tun.
- Treue wird selten belohnt: Wer jahrelang beim selben Versorger bleibt, zahlt häufig mehr als nötig.
- Die Kosten tragen alle: Allgemeinstrom und Heizgas landen im Hausgeld. Jeder gesparte Cent kommt allen Eigentümern zugute.
Was einen Energiebeschluss gut begründet
Die Form ist frei. In der Praxis haben sich diese Bausteine bewährt:
- Tatsachengrundlage: ein Überblick über den Markt, zum Beispiel Angebote mehrerer Versorger zum selben Stichtag.
- Klare Kriterien: Arbeits- und Grundpreis, Laufzeit, Preisgarantie, Abrechnung zum 31.12., Bonität des Versorgers.
- Dokumentation: eine Vergleichstabelle und eine kurze Begründung der Wahl.
- Handlungsfähigkeit: ein Beschluss oder eine Vollmacht mit Preisobergrenze nach § 27 Abs. 2 WEG, damit die Verwaltung ein gutes Angebot innerhalb der Bindefrist annehmen kann.
Eine fertige Vorlage finden Sie in der Beschlussvorlage Energieeinkauf. Wie eine Ausschreibung mit Vergleichstabelle abläuft, steht unter Energieausschreibung.
BGH Drei-Angebote-Regel – gut zu wissen
Ja. Mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. V ZR 7/25) hat der BGH entschieden, dass es keine generelle Pflicht gibt, vor der Beauftragung von Handwerkern mehrere Vergleichsangebote einzuholen.
Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht. Der Beschluss muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen und nachvollziehbar begründet sein. Wie diese Grundlage entsteht, ist offen.
Der Fall betraf eine Erhaltungsmaßnahme. Zu Energielieferverträgen hat sich der BGH nicht ausdrücklich geäußert. Eine Pflicht zu drei Angeboten gibt es aber auch hier nicht.
Meist ja, weil Energiepreise täglich schwanken und Bestandsverträge oft über Marktniveau liegen. Ein Vergleich zum selben Stichtag ist zudem eine gute Grundlage für die Begründung des Beschlusses.
Nicht zwingend. Neben dem Preis zählen Laufzeit, Preisgarantie, Abrechnungszeitraum und Bonität. Die Wahl sollte nachvollziehbar begründet sein.
Nein. Er gibt einen allgemeinen Überblick. Für die Prüfung eines konkreten Beschlusses wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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