Ladestrom für die Firmenflotte: Was beim Einkauf zählt
Mit jedem E-Firmenwagen wächst der Stromverbrauch am Standort. Ladestrom hat dabei eine Besonderheit, die ihn von fast jedem anderen Verbrauch unterscheidet: Er lässt sich zeitlich verschieben.
Ladestrom ist steuerbar
Ein Fahrzeug, das über Nacht auf dem Firmenparkplatz steht, muss nicht sofort laden. Es kann dann laden, wenn Strom günstig ist oder wenn andere Verbraucher im Betrieb wenig Leistung ziehen. Das macht Ladestrom zum idealen Kandidaten für dynamische oder zeitvariable Tarife – anders als etwa die Grundlast der Produktion.
Lastmanagement ist Pflicht, nicht Kür
Mehrere Ladepunkte gleichzeitig können eine hohe Leistung ziehen. Bei RLM-Kunden bestimmt die höchste Viertelstunde den Leistungspreis für das ganze Jahr (siehe Leistungsspitzen senken). Ein Lastmanagement verteilt die Ladeleistung so, dass keine neuen Spitzen entstehen.
Netzentgelte nach § 14a EnWG
Nicht-öffentliche Ladepunkte mit mehr als 4,2 kW gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Dafür können reduzierte Netzentgelte in Anspruch genommen werden, im Gegenzug darf der Netzbetreiber die Leistung in Engpässen begrenzen (siehe § 14a EnWG).
Laden zu Hause beim Mitarbeiter
Laden Mitarbeiter Firmenwagen zu Hause, wird der Strom meist über einen separaten Zähler in der Wallbox erfasst und erstattet. Die steuerliche Behandlung sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.
THG-Quote: Zusatzerlös für E-Fahrzeuge
Für reine E-Fahrzeuge kann jährlich eine THG-Quote geltend gemacht werden. Das ist kein Teil des Stromeinkaufs, aber ein zusätzlicher Erlös, den viele Betriebe mit Flotte nicht nutzen.
Ladestrom für die Firmenflotte – gut zu wissen
Oft ja, weil sich das Laden in günstige Stunden verschieben lässt.
Damit mehrere Ladepunkte keine neuen Leistungsspitzen erzeugen, die bei RLM-Kunden den Leistungspreis erhöhen.
Für nicht-öffentliche Ladepunkte mit mehr als 4,2 kW ja.
Ein jährlicher Erlös für reine E-Fahrzeuge aus dem Handel mit Treibhausgasminderungsquoten.
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