§ 14a EnWG: Reduzierte Netzentgelte für Wärmepumpen und Wallboxen
Seit 2024 gilt: Neue Wärmepumpen und Wallboxen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber darf ihre Leistung in Engpässen begrenzen – im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.
Was eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist
Unter § 14a EnWG fallen Wärmepumpen, nicht-öffentliche Ladepunkte für E-Autos, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Für diese Geräte ist die Teilnahme Pflicht. Der Netzbetreiber darf ihren Strombezug bei drohender Überlastung vorübergehend drosseln, aber nicht unter 4,2 kW. Ganz abgeschaltet wird nicht. Im Gegenzug darf er den Anschluss nicht mit dem Hinweis auf fehlende Netzkapazität verweigern oder verzögern.
Die Module der Netzentgeltreduzierung
- Modul 1 – Pauschale: eine feste Reduzierung der Netzentgelte pro Jahr, je nach Netzgebiet grob 110 bis 190 €. Sie gilt pro Marktlokation, nicht pro Gerät. Ein separater Zähler ist nicht nötig. Modul 1 ist der Standard, wenn nichts anderes gewählt wird.
- Modul 2 – Prozentual: der Arbeitspreis des Netzentgelts sinkt um 60 %. Voraussetzung ist ein separater Zähler für die steuerbare Einrichtung, also eine eigene Lieferstelle mit eigenem Liefervertrag.
- Modul 3 – Zeitvariabel: seit April 2025 müssen Netzbetreiber zeitvariable Netzentgelte anbieten: günstig in Schwachlastzeiten, teurer zur Spitzenlast. Modul 3 gibt es nur zusammen mit Modul 1 und nur mit intelligentem Messsystem.
Welches Modul sich rechnet, hängt vom Verbrauch der Einrichtung ab. Die Faustregel: 60 % des Netzentgelt-Arbeitspreises mal Jahresverbrauch der Einrichtung, abzüglich der Kosten für den zweiten Zähler, gegen die Pauschale aus Modul 1 rechnen. Bei kleinen Verbräuchen gewinnt meist Modul 1, bei einer Wärmepumpe für ein ganzes Haus oft Modul 2.
Mehrere Geräte und große Wärmepumpen
Hängen mehrere steuerbare Geräte hinter einem Netzanschluss und werden sie über ein Energiemanagementsystem gesteuert, bekommt nicht jedes Gerät einzeln 4,2 kW garantiert. Stattdessen gilt ein Gleichzeitigkeitsfaktor: Je mehr Geräte, desto kleiner der Anteil pro Gerät, desto größer aber die garantierte Gesamtleistung. Für Wärmepumpen mit mehr als 11 kW elektrischer Leistung gilt eine Sonderregel: Ihnen bleiben bei einer Drosselung mindestens 40 % der installierten Leistung.
Was das im Mehrfamilienhaus bedeutet
Bei einer Wärmepumpe für das ganze Gebäude ist die Gemeinschaft Anschlussnutzer. Die Wahl des Moduls sollte gemeinsam mit dem Einkauf des Wärmepumpenstroms entschieden werden, weil ein separater Zähler (Modul 2) auch eine eigene Lieferstelle mit eigenem Liefervertrag bedeutet. Diese Lieferstelle gehört dann in die Lieferstellenübersicht mit eigener Laufzeit und Kündigungsfrist.
Bei Wallboxen in der Tiefgarage entscheidet in der Regel der jeweilige Nutzer über seinen Zähler und sein Modul. Werden mehrere Ladepunkte über ein gemeinsames Lastmanagement betrieben, greift der Gleichzeitigkeitsfaktor. Das sollte vor dem Beschluss über die Ladeinfrastruktur geklärt sein (siehe Wallboxen in der WEG).
Bestandsanlagen: Was für Geräte von vor 2024 gilt
Wärmepumpen und Wallboxen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen, müssen nicht in das neue Modell wechseln. Wer für eine solche Anlage bereits eine Vereinbarung über reduzierte Netzentgelte hat, etwa einen Wärmepumpentarif mit Sperrzeiten, behält diese übergangsweise bis Ende 2028. Danach ist der Wechsel in das neue Modell vorgesehen. Wer freiwillig früher wechselt, kann nicht zurück in die alte Regelung.
Für Verwalter heißt das: Bestehende Wärmepumpen- und Heizstromverträge im Bestand erfassen und das Enddatum der Übergangsregel im Blick behalten, damit 2029 nicht unbemerkt teurere Netzentgelte anfallen.
Netzentgelt und Stromtarif sind zwei Paar Schuhe
Die Reduzierung betrifft nur das Netzentgelt. Der Arbeitspreis des Lieferanten wird separat eingekauft. Für steuerbare Lasten kann ein dynamischer Tarif passen, weil der Verbrauch verschoben werden kann.
§ 14a EnWG – gut zu wissen
Neu installierte Wärmepumpen, private Ladepunkte, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit mehr als 4,2 kW Leistung.
Nein. Er darf die Leistung bei drohender Netzüberlastung vorübergehend drosseln, aber nicht unter 4,2 kW.
Das legt der jeweilige Netzbetreiber fest. Bei Modul 1 liegt die Pauschale grob zwischen 110 und 190 € pro Jahr, bei Modul 2 sinkt der Arbeitspreis des Netzentgelts um 60 %.
Ja. Modul 2 setzt einen separaten Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung voraus.
Nein, nicht verpflichtend. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen, bleiben im alten Modell. Bestehende Vereinbarungen über reduzierte Netzentgelte gelten übergangsweise bis Ende 2028. Ein freiwilliger Wechsel ins neue Modell ist möglich, ein Zurück aber nicht.
Rechnen Sie 60 % des Netzentgelt-Arbeitspreises mal Jahresverbrauch der Einrichtung, ziehen Sie die Kosten für den zweiten Zähler ab und vergleichen Sie das mit der Pauschale aus Modul 1. Bei kleinem Verbrauch gewinnt meist Modul 1, bei hohem Verbrauch oft Modul 2.
Nein. Zeitvariable Netzentgelte (Modul 3) gibt es nur zusammen mit Modul 1 und nur mit einem intelligenten Messsystem.
Bei Steuerung über ein Energiemanagementsystem gilt: 4,2 kW plus (Anzahl Geräte minus 1) mal Gleichzeitigkeitsfaktor mal 4,2 kW. Der Faktor sinkt von 0,8 bei zwei Geräten auf 0,45 ab neun Geräten. Drei Wallboxen behalten so zusammen mindestens 10,5 kW.
Wärmepumpen mit mehr als 11 kW elektrischer Leistung behalten bei einer Drosselung mindestens 40 % ihrer installierten Leistung.
Bei einer Wärmepumpe für das ganze Gebäude die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung. Bei privaten Wallboxen mit eigenem Zähler in der Regel der jeweilige Nutzer.
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