Wallboxen in der WEG-Tiefgarage: Wie Strom, Zähler und Abrechnung funktionieren
Seit der WEG-Reform hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit für sein E-Auto zu bekommen. Die Frage, woher der Strom kommt und wer ihn bezahlt, ist damit aber noch nicht beantwortet.
Der Anspruch: privilegierte bauliche Veränderung
Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer verlangen, dass ihm angemessene bauliche Veränderungen für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge gestattet werden. Das Ob kann die Gemeinschaft nicht ablehnen. Über das Wie – etwa Leitungswege, Zählerkonzept, Lastmanagement und den ausführenden Betrieb – beschließt sie mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss ist also trotzdem nötig: Wer ohne Gestattung baut, riskiert einen Rückbau.
Mieter haben nach § 554 BGB einen vergleichbaren Anspruch gegenüber dem Vermieter, es sei denn, die Maßnahme ist dem Vermieter nicht zumutbar.
Wer zahlt was?
- Die eigene Wallbox: Die Kosten einer verlangten baulichen Veränderung trägt, wer sie verlangt hat (§ 21 Abs. 1 WEG). Das gilt auch für Folgekosten wie Wartung und Ladestrom. Dafür darf auch nur er die Wallbox nutzen.
- Nachzügler: Wer später ebenfalls laden will, kann verlangen, die vorhandene Infrastruktur gegen einen angemessenen Ausgleich mitzunutzen (§ 21 Abs. 4 WEG).
- Gemeinsame Grundinfrastruktur: Beschließt die Gemeinschaft eine Ladeinfrastruktur für alle mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, tragen grundsätzlich alle Eigentümer die Kosten (§ 21 Abs. 2 WEG). Die einzelnen Wallboxen zahlt weiterhin jeder selbst.
Die drei gängigen Modelle für den Strom
Wallbox am Wohnungszähler
Die Leitung wird vom Zähler der Wohnung in die Garage gelegt. Der Ladestrom läuft über den Stromvertrag des Eigentümers oder Mieters. Einfach in der Abrechnung, bei weiten Wegen aber teuer in der Installation.
Wallbox mit eigenem Zähler
Jede Wallbox erhält einen eigenen Zähler und damit eine eigene Lieferstelle. Der Nutzer schließt einen eigenen Vertrag ab. Das ist sauber getrennt und öffnet den Weg zu reduzierten Netzentgelten nach § 14a EnWG, inklusive Modul 2.
Gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur
Die Gemeinschaft betreibt eine Ladeanlage am Allgemeinstrom oder an einem eigenen Anschluss, und der Verbrauch wird über geeichte Unterzähler oder ein Abrechnungssystem den Nutzern zugeordnet. Das braucht einen klaren Beschluss und eine saubere Abrechnung, damit Nichtnutzer nicht mitzahlen (siehe Allgemeinstrom: Wer zahlt?).
Förderung 2026: Laden im Mehrparteienhaus
Der Bund fördert seit dem 15. April 2026 Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrparteienhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten. Antragsberechtigt sind unter anderem Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder. Gefördert werden je nach Ausbaustufe bis zu 1.300 € pro vorverkabeltem Stellplatz, bis zu 1.500 € pro Stellplatz mit Wallbox und bis zu 2.000 € bei bidirektionalem Laden.
- Frist beachten: Für WEGs und private Eigentümer läuft die Antragsfrist nach den bisher veröffentlichten Angaben bis zum 10. November 2026. Das Budget ist begrenzt.
- Erst Bewilligung, dann Auftrag: Den Elektrofachbetrieb erst nach der Bewilligung verbindlich beauftragen, sonst ist die Förderung in Gefahr.
- Beschluss vorbereiten: Antrag, Fördervoraussetzungen und Auftragsvergabe gehören auf die Tagesordnung, damit die Frist nicht an der nächsten Versammlung scheitert.
Die verbindlichen Bedingungen und das Antragsportal finden Sie unter laden-im-mehrparteienhaus.de. Ob Ihr Objekt die Mindestanforderungen erfüllt, sollte vor dem Antrag geprüft werden.
Netzbetreiber, Lastmanagement und § 14a
Jede Wallbox muss vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber angemeldet werden (§ 19 Abs. 2 NAV). Liegt die Leistung über 12 kVA, also etwa bei einer 22-kW-Wallbox, braucht es seine vorherige Zustimmung. Eine übliche 11-kW-Wallbox ist in der Regel nur meldepflichtig. Die Anmeldung übernimmt meist der Elektrofachbetrieb.
Wallboxen mit mehr als 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber darf sie bei Engpässen drosseln, dafür sinken die Netzentgelte. Sollen mehrere Wallboxen an einem Hausanschluss laden, verteilt ein Lastmanagement die verfügbare Leistung auf die Ladepunkte. Das erspart oft eine teure Verstärkung des Hausanschlusses. Wie viel Leistung bei einer Drosselung garantiert bleibt, steht im Ratgeber zu § 14a EnWG.
Neubau und Sanierung: Tiefgarage vorbereiten
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verlangt bei neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen, dass jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird, also mit Schutzrohren und Kabelwegen für spätere Wallboxen. Bei einer größeren Renovierung eines Bestandsgebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen gilt das ebenfalls, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst und die Kosten 7 % der Renovierungskosten nicht übersteigen.
Für Verwalter lohnt es sich, bei jeder Sanierung der Tiefgarage oder der Elektrik die Ladeinfrastruktur gleich mitzudenken. Nachrüsten ist fast immer teurer.
Was das für den Energieeinkauf bedeutet
Ladestrom ist eine steuerbare Last. Anders als beim Allgemeinstrom kann hier ein dynamischer oder zeitvariabler Tarif sinnvoll sein, weil das Auto dann laden kann, wenn Strom günstig ist. Betreibt die Gemeinschaft die Ladeanlage selbst, ist sie eine eigene Lieferstelle und gehört in die nächste Bündelausschreibung. Wichtig ist nur, dass der Ladestrom nicht unbemerkt über den Allgemeinstrom läuft – sonst zahlen alle für das Auto eines Einzelnen.
Wallboxen in der WEG – gut zu wissen
Nein, nicht grundsätzlich. Nach § 20 Abs. 2 WEG hat jeder Eigentümer Anspruch auf eine angemessene bauliche Veränderung zum Laden. Über die Art der Umsetzung beschließt die Gemeinschaft.
Nur mit einer sauberen Erfassung über Unterzähler oder ein Abrechnungssystem. Sonst tragen alle Eigentümer die Kosten für einzelne Fahrzeuge.
Nicht zwingend, aber ein eigener Zähler trennt die Kosten sauber und ermöglicht reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG.
Häufig ja, weil das Laden zeitlich verschoben werden kann. Für den Allgemeinstrom gilt das dagegen nicht.
Der Eigentümer, der die Wallbox verlangt hat (§ 21 Abs. 1 WEG), einschließlich Folgekosten wie Wartung und Ladestrom. Beschließt die Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit eine gemeinsame Grundinfrastruktur, tragen deren Kosten grundsätzlich alle.
Ja. Der Eigentümer hat Anspruch auf die Gestattung, die Gemeinschaft beschließt aber mit einfacher Mehrheit über die Umsetzung, etwa Leitungsweg, Zähler und Lastmanagement.
Ja, jede Wallbox ist vor der Inbetriebnahme anzumelden (§ 19 Abs. 2 NAV). Über 12 kVA, etwa bei 22 kW, braucht es die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers.
Es verteilt die verfügbare Leistung des Hausanschlusses auf alle Ladepunkte. So können mehrere Autos laden, ohne dass der Hausanschluss teuer verstärkt werden muss.
Ja, für Wallboxen mit mehr als 4,2 kW, die seit 2024 in Betrieb gehen. Mit eigenem Zähler stehen beide Module der Netzentgeltreduzierung offen, am Wohnungszähler in der Regel nur Modul 1.
Ja. Nach § 554 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen zum Laden eines E-Autos erlaubt, sofern sie ihm zumutbar sind.
Ja. Das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ fördert seit April 2026 Ladeinfrastruktur in Bestandsgebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten mit bis zu 2.000 € pro Stellplatz. WEGs können Anträge nach bisherigen Angaben bis zum 10. November 2026 stellen. Den Elektriker erst nach der Bewilligung beauftragen.
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