Gasetagenheizung: Gasvertrag, Zuständigkeit und CO₂-Kosten
Bei einer Zentralheizung kauft die Gemeinschaft oder der Vermieter das Gas ein. Bei Gasetagenheizungen ist es anders: Jede Wohnung hat einen eigenen Gaszähler und meist einen eigenen Vertrag. Das verschiebt Zuständigkeiten – auch beim CO₂-Preis.
Wer den Gasvertrag abschließt
Bei einer Gasetagenheizung ist die Wohnung eine eigene Gas-Lieferstelle. Der Vertrag läuft in der Regel auf den Mieter oder, bei Selbstnutzung, auf den Eigentümer. Die Verwaltung der WEG ist für diese Verträge nicht zuständig. Bei Leerstand muss der Eigentümer dafür sorgen, dass ein Vertrag besteht (siehe Leerstand und Energieverträge).
Bei Zentralheizungen schließt meist die Verwaltung ab – mehr dazu unter Hausverwaltung Gasvertrag.
Zum Download: Checkliste Heizkostenabrechnung

Elf Prüfpunkte für die Gasrechnung, die CO2-Aufteilung und die Abrechnungsfristen, mit Stufenmodell als Tabelle.
CO₂-Kosten: Der Mieter muss selbst rechnen
Seit 2023 werden die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter nach einem Stufenmodell aufgeteilt, abhängig vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter. Bei einer Zentralheizung erledigt der Vermieter das in der Heizkostenabrechnung. Bei einer Gasetagenheizung ist es umgekehrt: Der Mieter berechnet den Vermieteranteil selbst anhand seiner Gasrechnung und fordert ihn vom Vermieter ein. Die dafür nötigen Angaben muss der Gasversorger auf der Rechnung ausweisen.
Was Vermieter wissen sollten
- Der Vermieter trägt je nach energetischem Zustand einen Anteil der CO₂-Kosten, auch wenn er den Gasvertrag nicht selbst abgeschlossen hat.
- In schlecht gedämmten Gebäuden ist dieser Anteil hoch.
- Ab 2028 soll der CO₂-Preis im europäischen Emissionshandel marktbasiert gebildet werden. Wie hoch er dann ist, ist offen.
Einkauf bei vielen Etagenheizungen
Eine Gemeinschaft kann den Gaseinkauf für Etagenheizungen nicht per Beschluss bündeln, weil jede Wohnung ihren eigenen Vertrag hat. Ein freiwilliges Angebot für Eigentümer und Mieter ist aber möglich – nach demselben Prinzip wie beim Wohnungsstrom.
Gasetagenheizung – gut zu wissen
In der Regel der Mieter oder bei Selbstnutzung der Eigentümer. Die WEG-Verwaltung ist dafür nicht zuständig.
Er berechnet ihn anhand seiner Gasrechnung selbst und fordert ihn vom Vermieter ein.
Ja. Die Rechnung muss die für die Aufteilung nötigen Angaben enthalten.
Nicht per Beschluss. Möglich ist ein freiwilliges Angebot, an dem Eigentümer und Mieter teilnehmen können.
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