Gasspeicherumlage weggefallen: Kommt die Entlastung auf Ihrer Rechnung an?
Seit dem 1. Januar 2026 ist die Gasspeicherumlage abgeschafft. Das klingt nach einem Detail, ist bei großen Verbräuchen aber schnell ein vierstelliger Betrag pro Jahr. Ob er bei Ihnen ankommt, sehen Sie erst auf der Abrechnung – und dort lohnt der genaue Blick.
Was war die Gasspeicherumlage?
Die Gasspeicherumlage wurde 2022 eingeführt, um die gesetzlich vorgeschriebenen Füllstände der deutschen Gasspeicher zu finanzieren. Alle Gaskunden zahlten sie über den Gaspreis mit. Zuletzt lag sie bei 0,289 ct/kWh. Ursprünglich sollte sie bis März 2027 erhoben werden; stattdessen trägt der Bund die Kosten seit dem 1. Januar 2026.
Um wie viel Geld geht es?
Die Rechnung ist einfach: Verbrauch in kWh mal 0,289 ct. Drei Beispiele (netto, ohne Umsatzsteuer):
| Beispiel | Jahresverbrauch Gas | Entlastung pro Jahr |
|---|---|---|
| Wohnung mit Gasetagenheizung | 20.000 kWh | rund 58 € |
| Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung | 300.000 kWh | rund 867 € |
| Gewerbebetrieb oder größere Wohnanlage | 1.000.000 kWh | rund 2.890 € |
Für eine einzelne Wohnung ist das überschaubar. Für eine Hausverwaltung mit vielen zentral beheizten Objekten oder einen Betrieb mit Prozesswärme summiert es sich.
Wo Sie den Wegfall auf der Rechnung sehen
Gaslieferanten müssen den Wegfall der Umlage an ihre Kunden weitergeben und in der Rechnung gesondert ausweisen. Prüfen Sie deshalb auf der Abrechnung für 2026:
- Taucht die Gasspeicherumlage für Zeiträume ab dem 1. Januar 2026 noch als Posten auf?
- Ist der Arbeitspreis im Vergleich zu 2025 um den Umlagenbetrag gesunken – oder aus anderen Gründen gleich geblieben oder gestiegen?
- Gibt es einen Hinweis des Lieferanten zum Wegfall der Umlage?
- Stimmen die Preisbestandteile mit dem Vertrag oder der letzten Preismitteilung überein?
Wer zum Stichtag 31.12. abrechnen lässt, bekommt die Jahresrechnung für 2026 Anfang 2027. Dann ist der richtige Moment für diesen Check. Wie Sie eine Energierechnung grundsätzlich prüfen, steht im Beitrag Strom- und Gasrechnung prüfen.
Warum die Entlastung manchmal verpufft
Die Umlage ist nur ein Baustein des Gaspreises. Netzentgelte, CO₂-Preis und Beschaffungskosten können sich im selben Zeitraum verändert haben. Steigen andere Bestandteile, kann die Entlastung aufgezehrt werden. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht durch den Wegfall der Umlage nicht, weil es sich um eine gesetzlich geregelte Kostenposition handelt.
Besonders genau hinsehen sollten Sie bei Festpreisverträgen. Entscheidend ist, ob die Umlage im Vertrag als eigener, weitergereichter Bestandteil geführt wurde oder im Festpreis enthalten war. Ist das unklar, fragen Sie beim Lieferanten schriftlich nach, wie der Wegfall berücksichtigt wurde.
Was Hausverwaltungen zusätzlich beachten sollten
Bei zentral beheizten Objekten fließen die Gaskosten in die Heizkostenabrechnung. Die niedrigeren Kosten müssen dort auch ankommen – Mieter und Eigentümer werden danach fragen. Zwei Punkte gehören deshalb in die Prüfung:
- Die Gasrechnung für 2026 ist die Grundlage der Heizkostenabrechnung. Fehler darin landen eins zu eins bei den Nutzern (siehe Heizkostenabrechnung und Energieeinkauf).
- Im Wirtschaftsplan und bei den Abschlägen kann die Entlastung berücksichtigt werden, sofern keine anderen Preisbestandteile gestiegen sind (siehe Abschläge anpassen).
Gasspeicherumlage entfallen – gut zu wissen
Seit dem 1. Januar 2026. Die Kosten für die Befüllung der Gasspeicher trägt seitdem der Bund.
Zuletzt lag sie bei 0,289 ct/kWh netto.
Nein. Der Wegfall einer gesetzlich geregelten Umlage löst kein Sonderkündigungsrecht aus.
Ja. Gaslieferanten müssen den Wegfall an die Kunden weitergeben und in der Rechnung gesondert ausweisen. Bei Festpreisverträgen lohnt eine schriftliche Nachfrage, wie das umgesetzt wurde.
Andere Preisbestandteile wie Netzentgelte, CO₂-Preis oder Beschaffungskosten können gestiegen sein und die Entlastung ausgleichen.
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