Ratgeber · für Gewerbe & Unternehmen

Strom- und Gasvertrag im Gewerbe kündigen: Fristen, Verlängerung und Sonderkündigung

Privatkunden können Energieverträge nach der Erstlaufzeit meist monatlich kündigen. Viele Betriebe gehen davon aus, dass das auch für sie gilt – und ärgern sich dann über ein weiteres Jahr zu einem teuren Anschlusspreis.

Warum für Betriebe andere Regeln gelten

Seit März 2022 gilt für Verbraucher: Nach Ablauf der Erstlaufzeit darf sich ein Strom- oder Gasvertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und muss mit höchstens einem Monat Frist kündbar sein. Diese Regel schützt Privatpersonen. Ein Betrieb ist kein Verbraucher – auch dann nicht, wenn er wenig Energie verbraucht.

Für Gewerbekunden gilt deshalb, was im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Das kann günstig sein, aber auch unangenehm.

Typische Verlängerungsklauseln in Gewerbeverträgen

KlauselWas sie bedeutet
Verlängerung um 12 Monate, Kündigung 3 Monate vor AblaufWer die Frist verpasst, ist ein weiteres Jahr gebunden – oft zu einem Anschlusspreis, der über dem Marktniveau liegt.
Verlängerung auf unbestimmte Zeit, Kündigung mit 1 Monat FristFlexibel. Einige Versorger bieten Gewerbeverträge so an, etwa mit fester Erstlaufzeit bis zum 31.12. und danach monatlicher Kündbarkeit.
Feste Laufzeit ohne VerlängerungDer Vertrag endet automatisch. Ohne Anschlussvertrag droht die Ersatzversorgung.

Der dritte Fall wird oft unterschätzt: Endet der Vertrag, ohne dass ein neuer beginnt, rutscht der Betrieb in die Ersatzversorgung – meist zu deutlich höheren Preisen.

Sonderkündigung bei Preiserhöhung: Das gilt auch für Betriebe

Ein wichtiges Recht gilt für alle Letztverbraucher, also auch für Gewerbe: Ändert der Lieferant Preise oder Vertragsbedingungen einseitig, darf der Kunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Der Lieferant muss Gewerbekunden spätestens zwei Wochen vor einer Preisänderung informieren, Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher.

Zwei Wochen sind kurz. Wer Post vom Versorger erst nach Tagen öffnet, verliert das Zeitfenster. Mehr dazu im Beitrag Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung.

So kündigen Sie richtig

  1. Vertrag und AGB heraussuchen: Erstlaufzeit, Verlängerungsregel und Kündigungsfrist notieren.
  2. Sechs Monate vor Vertragsende Angebote einholen: So bleibt Zeit, einen guten Einkaufszeitpunkt abzuwarten, statt unter Druck zu kaufen.
  3. In Textform kündigen: Brief oder E-Mail genügen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Kundennummer, Zählernummer und Marktlokations-ID angeben.
  4. Bestätigung einfordern: Der Lieferant muss die Kündigung unter Angabe des Vertragsendes bestätigen. Ohne Bestätigung nachhaken.
  5. Anschlussvertrag vor dem Vertragsende sichern: Beim Strom kann der neue Lieferant seit Juni 2025 werktags innerhalb von 24 Stunden übernehmen – vorausgesetzt, die Daten stimmen.

Bei einem Wechsel über einen Energiemakler kann die Kündigung mit einer Vollmacht auch für Sie erledigt werden. Bei einer Sonderkündigung wegen Preiserhöhung sollten Sie dagegen selbst und fristgerecht handeln.

Mehrere Standorte, unterschiedliche Fristen

Betriebe mit mehreren Filialen oder Gewerbeeinheiten haben oft für jede Lieferstelle einen eigenen Vertrag mit eigenem Enddatum. Das macht die Fristenkontrolle aufwendig und verhindert einen gemeinsamen Einkauf. Wie sich das bündeln lässt, zeigt der Beitrag Energie für mehrere Standorte bündeln.

Kurz gesagt: Im Gewerbe schützt Sie keine Monatsfrist. Kennen Sie Ihr Vertragsende und Ihre Kündigungsfrist – und tragen Sie beides so in den Kalender ein, dass sechs Monate Vorlauf bleiben.
Häufige Fragen

Kündigungsfrist im Gewerbe – gut zu wissen

Nein. Die Regel, dass sich Energieverträge nach der Erstlaufzeit nur noch unbefristet mit höchstens einem Monat Frist verlängern, schützt Verbraucher. Für Betriebe gilt, was im Vertrag steht.

Ja, wenn der Vertrag oder die AGB das vorsehen. Häufig verlängern sich Gewerbeverträge um zwölf Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Ja. Bei einseitigen Preis- oder Vertragsänderungen dürfen auch Gewerbekunden ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Lieferant muss spätestens zwei Wochen vorher informieren.

In Textform, also per Brief oder E-Mail, sofern der Vertrag nichts anderes regelt. Lassen Sie sich die Kündigung mit Vertragsende bestätigen.

Der Betrieb fällt in die Ersatzversorgung des Grundversorgers. Sie ist auf drei Monate begrenzt und meist deutlich teurer.

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