Neubau und Erstbezug: Strom und Gas bei der Übergabe richtig regeln
Beim Neubau laufen Zähler, Anschlüsse und Verträge zunächst über den Bauträger. Mit der Übergabe an die Eigentümergemeinschaft muss alles umgestellt werden – und genau in dieser Übergangsphase landen viele Lieferstellen in der Grundversorgung.
Vom Baustrom zu den festen Lieferstellen
Während der Bauphase versorgt ein Baustromanschluss die Baustelle. Mit Fertigstellung werden die endgültigen Zähler gesetzt: für jede Wohnung, für den Allgemeinstrom, gegebenenfalls für Heizung, Aufzug und Tiefgarage. Jede dieser Lieferstellen braucht ab dem ersten Tag der Entnahme einen Liefervertrag.
Wer ist wann zuständig?
Bis zur Übergabe ist in der Regel der Bauträger Vertragspartner. Danach übernimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwaltung. Ist der Übergang nicht sauber geregelt, entsteht eine Lücke: Der Bauträger kündigt, die Gemeinschaft hat noch nichts abgeschlossen – und die Lieferstelle fällt in die Grundversorgung.
Checkliste für die Übergabe
- Vom Bauträger eine vollständige Liste aller Zähler mit Zählernummer und Marktlokations-ID anfordern.
- Zählerstände zum Übergabetag gemeinsam ablesen und dokumentieren.
- Klären, welche Verträge der Bauträger abgeschlossen hat und wann sie enden.
- Anschlussverträge für Allgemeinstrom und Gas rechtzeitig vor der Übergabe abschließen.
- Die Wohnungseigentümer darauf hinweisen, dass sie für ihren Wohnungsstrom selbst einen Vertrag brauchen.
Der erste Verbrauch ist eine Schätzung
Für einen Neubau gibt es keine Verbrauchshistorie. Angebote beruhen auf Schätzungen, zum Beispiel nach Wohnfläche und Heiztechnik. Deshalb ist eine ausreichende Mengentoleranz im ersten Vertrag besonders wichtig. Nach dem ersten Jahr liegen echte Werte vor, und der nächste Einkauf wird präziser.
Neubau: Energie bei Übergabe – gut zu wissen
Bis zur Übergabe meist der Bauträger, danach die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über die Verwaltung.
Die Lieferstelle fällt in die Grundversorgung. Eine rückwirkende Zuordnung zu einem günstigeren Vertrag ist beim Strom nicht mehr möglich.
Anhand von Wohnfläche, Heiztechnik und Ausstattung. Eine großzügige Mengentoleranz fängt Abweichungen im ersten Jahr ab.
Ja. Der Wohnungsstrom ist Sache des Eigentümers oder Mieters, nicht der Gemeinschaft.
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