Wer ist für den Gasvertrag im Mehrfamilienhaus zuständig?
Vermieter, Hausverwaltung, Eigentümergemeinschaft oder Mieter – wer den Gasvertrag abschließt und wer den Anbieter wechseln darf, hängt vor allem an einer Frage: Wie wird das Haus beheizt? Hier steht, wer wann zuständig ist.
Die Antwort hängt an der Heizung
Zentralheizung: Eine Anlage versorgt das ganze Haus, es gibt einen Gaszähler und einen Gasvertrag für das Gebäude. Zuständig ist der Eigentümer – im vermieteten Haus der Vermieter, in der Eigentümergemeinschaft die Gemeinschaft.
Gasetagenheizung: Jede Wohnung hat eine eigene Therme und einen eigenen Zähler. Dann ist in der Regel der jeweilige Haushalt selbst Vertragspartner des Versorgers.
Vermietetes Haus mit Zentralheizung: der Vermieter
Der Vermieter schließt den Gasvertrag für das ganze Haus ab und legt die Kosten über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter um – überwiegend nach Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche. Dabei gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Er muss nicht den billigsten Anbieter wählen, aber auf ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen achten. Einzelne Mieter können diesen Vertrag nicht selbst wechseln.
Eigentümergemeinschaft: die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung
In einer WEG gehört die zentrale Heizungsanlage zum Gemeinschaftseigentum. Vertragspartner des Versorgers ist die Gemeinschaft; den Vertrag schließt in der Regel die Hausverwaltung ab, üblicherweise auf Grundlage eines Beschlusses oder einer Ermächtigung durch die Eigentümer. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann den Gasvertrag des Hauses nicht allein wechseln. Wie das beim Allgemeinstrom abläuft, steht im Beitrag Wer entscheidet über den Stromvertrag einer Eigentümergemeinschaft? – beim Heizgas gilt Entsprechendes. Gemeinschaften ohne Verwaltung finden Hinweise im Leitfaden zur WEG-Selbstverwaltung.
Gasetagenheizung: jeder Haushalt selbst
Hat jede Wohnung einen eigenen Gaszähler, wählt der Mieter oder selbstnutzende Eigentümer seinen Anbieter selbst und wechselt auch selbst. Der Vermieter kümmert sich nur um leerstehende Wohnungen – dort muss er die Belieferung übergangsweise selbst sicherstellen, sonst läuft der Zähler in der teuren Grundversorgung.
Darf der Vermieter den Gasanbieter vorschreiben?
Bei einem eigenen Gaszähler in der Wohnung grundsätzlich nicht: Verbraucher können ihren Energielieferanten frei wählen, und Mietvertragsklauseln, die einen bestimmten Anbieter vorschreiben, gelten nach verbreiteter Auffassung als unwirksam. Anders bei der Zentralheizung: Hier gibt es nur einen Vertrag für das Haus, und den schließt der Vermieter. Mieter haben dann keine eigene Wahl, können den Vermieter aber auf zu hohe Kosten hinweisen.
Und die Heizungsanlage selbst?
Für Betrieb und Wartung der zentralen Anlage sind der Eigentümer beziehungsweise in der WEG die Verwaltung zuständig; für Heizkörper und Leitungen innerhalb der Wohnung gelten je nach Konstellation andere Regeln. Das ist von der Frage des Gasvertrags zu trennen: Wer den Einkauf verantwortet, muss nicht die Technik betreuen – und umgekehrt. Ich berate zum Energieeinkauf; für Heizungstechnik und rechtliche Einzelfragen ist eine Fachberatung gefragt.
So unterstütze ich Sie
Ob Sie als Eigentümer selbst einkaufen oder als Hausverwaltung für eine Gemeinschaft handeln: Ich hole Angebote ein, bereite sie als Entscheidungsgrundlage auf und übernehme den Wechsel. Worauf es beim Vertrag selbst ankommt, steht im Ratgeber Gasvertrag für Ihr Mehrfamilienhaus.
Gasvertrag – wer ist zuständig?
Nein. Bei einer Zentralheizung gibt es einen Gasvertrag für das ganze Haus, den der Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft abschließt. Mieter können auf zu hohe Kosten hinweisen, aber nicht selbst wechseln.
Nach außen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft (§ 9b WEG), ein von ihm unterschriebener Vertrag ist wirksam. Intern darf er ohne Beschluss nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung treffen – beim Gasvertrag für das ganze Haus ist ein Beschluss deshalb üblich und empfehlenswert. Im Einzelfall klärt das ein Fachanwalt.
Bei einer Gasetagenheizung der Vermieter: Er muss die Belieferung der leeren Wohnung sicherstellen, sonst läuft der Zähler in der meist teuren Grundversorgung.
Der Vermieter zahlt den Versorger und legt die Kosten über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter um, überwiegend nach Verbrauch. Einen Teil der CO₂-Kosten muss er je nach Gebäude selbst tragen.
Zuständig und trotzdem entlastet
Ob Vermieter, Eigentümer oder Hausverwaltung: Ich prüfe Ihren Gasvertrag kostenlos, hole Angebote ein und übernehme den Wechsel – unverbindlich und ohne Zusatzkosten.
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