Ratgeber · Vertragsprüfung

Preisgarantie ist nicht gleich Preisgarantie: Worauf Hausverwaltungen und Immobilieneigentümer bei Strom- und Gasverträgen achten sollten

„Inklusive Preisgarantie für 24 Monate“ – kaum ein Angebot für Allgemeinstrom oder Heizgas kommt ohne diesen Satz aus. Was tatsächlich garantiert ist, steht aber nicht im Angebot, sondern in den Vertragsbedingungen. Und dort unterscheiden sich Angebote, die gleich aussehen, erheblich. Hier steht, welche Formen es gibt, wo die Fallstricke liegen und wie Sie Angebote mit unterschiedlichen Garantien fair vergleichen.

Woraus sich ein Energiepreis zusammensetzt

Um eine Preisgarantie einzuordnen, muss man wissen, was sie absichern soll. Der Preis für Strom und Gas besteht grob aus drei Blöcken:

BlockBestandteileWer beeinflusst ihn?
Beschaffung und VertriebEinkauf am Großhandelsmarkt, Kosten und Marge des VersorgersDer Versorger
Netz und MessungNetzentgelte, Entgelte für den MessstellenbetriebNetzbetreiber und Regulierung
Staatlich veranlasstSteuern, Abgaben, Umlagen, bei Gas der CO₂-Preis, dazu die UmsatzsteuerGesetzgeber

Wirklich in der Hand hat der Versorger nur den ersten Block. Wie weit er auch für die anderen einsteht, entscheidet über den Wert der Garantie.

Die drei gängigen Formen

Eingeschränkte Preisgarantie. Die häufigste Variante. Garantiert sind nur Beschaffung und Vertrieb. Ändern sich Netzentgelte, Steuern, Abgaben oder Umlagen, darf der Versorger das weitergeben – nach oben wie nach unten. Bei Gas betrifft das vor allem den CO₂-Preis, der in vielen Verträgen ausdrücklich ausgenommen ist.

Erweiterte Preisgarantie. Zusätzlich sind die Netzentgelte abgesichert. Ausgenommen bleiben meist nur Steuern, Abgaben und Umlagen. Für den Wirtschaftsplan ist das deutlich verlässlicher, weil Netzentgelte regional stark schwanken.

Vollständige Preisgarantie oder Festpreis. Der Preis bleibt unverändert, in der Regel mit Ausnahme der Umsatzsteuer. Diese Form ist selten und hat ihren Preis, weil der Versorger das Risiko künftiger Entgelte und Abgaben selbst trägt und einpreist.

Die Begriffe sind nicht gesetzlich geschützt. Ein Angebot mit „Festpreis“ kann in den Bedingungen trotzdem eine eingeschränkte Garantie enthalten. Maßgeblich ist allein, welche Bestandteile der Vertrag ausdrücklich ausnimmt.

Preisgarantie, Preisbindung, Festpreis: drei Wörter, kein Standard

Im Vertrieb werden die Begriffe oft wild gemischt. „Preisgarantie“, „Preisbindung“, „Festpreis“ oder „Fixpreis“ klingen nach demselben Versprechen, sind aber rechtlich nicht definiert. Entscheidend ist nicht das Wort auf dem Angebot, sondern die Klausel in den Vertragsbedingungen, die festlegt, welche Preisbestandteile nicht garantiert sind. Fragen Sie deshalb immer nach dieser Ausnahmeliste. Ein seriöser Versorger kann sie in einem Satz benennen.

Wie Versorger eine Preisgarantie kalkulieren

Eine Garantie ist für den Versorger ein Risiko, und Risiken werden eingepreist. Gute Versorger sichern die Energiemenge für Ihren Vertrag bei Abschluss am Großhandelsmarkt ab, man spricht von einer zeitgleichen oder „Back-to-Back“-Beschaffung. Dann ist der Beschaffungsteil des Preises tatsächlich gesichert. Wer dagegen erst später einkauft, wettet auf fallende Preise und gerät in Schwierigkeiten, wenn der Markt steigt. Genau das ist in der Energiekrise 2021 und 2022 vielen Anbietern zum Verhängnis geworden.

Je mehr Bestandteile garantiert werden, desto größer ist das Risiko des Versorgers und desto höher der Aufschlag. Eine vollständige Garantie über drei Jahre kostet deshalb fast immer mehr als eine eingeschränkte über denselben Zeitraum. Ob sich der Aufpreis lohnt, ist eine Abwägung zwischen Preis und Planbarkeit, keine Frage von richtig oder falsch.

Fragen Sie im Zweifel direkt nach: Wann und wie beschafft der Versorger die Energie für Ihren Vertrag? Die Antwort sagt viel darüber, wie belastbar die Garantie im Ernstfall ist.

Warum die Unterschiede gerade jetzt zählen

Netzentgelte wurden in den letzten Jahren regional deutlich angehoben oder durch staatliche Zuschüsse gesenkt, Umlagen wurden eingeführt und wieder abgeschafft, und der CO₂-Preis für Gas steigt planmäßig weiter. Daraus folgt eine zweiseitige Wirkung, die oft übersehen wird:

  • Bei einer eingeschränkten Garantie werden Erhöhungen weitergegeben – Entlastungen in der Regel aber auch.
  • Bei einer vollständigen Garantie schützt der Vertrag vor Erhöhungen. Sinkt ein staatlicher Bestandteil, bleibt der Preis ebenfalls gleich – die Entlastung kommt dann beim Versorger an, nicht bei der Gemeinschaft.

Welche Form besser passt, hängt also nicht nur vom Angebotspreis ab, sondern davon, wie viel Planungssicherheit die Gemeinschaft braucht und wie man die Entwicklung im Netzgebiet einschätzt. Mehr zu den CO₂-Kosten steht unter CO₂-Kosten und Heizungsgesetz.

Ein Rechenbeispiel: Wenn 20 Cent teurer sind als 29,6 Cent

Das folgende Beispiel ist vereinfacht und fiktiv. Es zeigt, warum ein niedriger Arbeitspreis allein wenig aussagt.

Eine Wohnanlage verbraucht 50.000 kWh Allgemeinstrom im Jahr. Zwei Angebote liegen vor, beide mit 24 Monaten Laufzeit:

AngebotWas der Preis enthältAngezeigter PreisTatsächlich brutto
Angebot Anur Energiepreis, netto; Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern kommen dazu und sind nicht garantiert20,0 ct/kWhrund 39,3 ct/kWh
Angebot Balle Bestandteile, brutto; Netzentgelte in der Preisgarantie29,6 ct/kWh29,6 ct/kWh
ANGEZEIGT GEGEN TATSÄCHLICH · FIKTIVES BEISPIEL Energie 20,0Netz, Abgaben ~13MwSt ~6,3alles enthalten angezeigt 20,0 ct tatsächlich ~39,3 ct 29,6 ct brutto Angebot A nur Energiepreis, netto Angebot B alle Bestandteile, brutto bei 50.000 kWh A rund 4.800 € teurer pro Jahr
Vereinfacht und fiktiv. Netzentgelte, Abgaben und Umlagen unterscheiden sich je nach Netzgebiet.

Auf den ersten Blick wirkt A fast 10 Cent günstiger. Rechnet man Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Stromsteuer dazu, hier vereinfacht rund 13 ct/kWh netto, und danach 19 % Mehrwertsteuer, landet A bei rund 39,3 ct/kWh brutto. Bei 50.000 kWh sind das rund 4.800 Euro im Jahr mehr als B, über 24 Monate rund 9.700 Euro. Dazu kommt: Bei A sind Netzentgelte und Umlagen nicht garantiert. Steigen sie, steigt auch der Preis.

Angebote lassen sich deshalb nur auf gleicher Basis vergleichen: brutto, mit allen Preisbestandteilen und mit dem Umfang der Preisgarantie. Genau so gehört der Vergleich in die Entscheidungsunterlage, statt nur den niedrigsten angezeigten Preis zu markieren.

Strom und Gas: wo die Unterschiede liegen

Beim Strom sind vor allem die Netzentgelte und staatliche Umlagen die unsicheren Bestandteile. Netzentgelte unterscheiden sich stark zwischen Netzgebieten und können sich jährlich ändern, nach oben wie nach unten.

Beim Gas kommt der CO₂-Preis hinzu. Er wird pro Tonne CO₂ festgelegt und schlägt sich direkt im Arbeitspreis nieder. Als Faustregel gilt: Erdgas verursacht rund 0,2 kg CO₂ je Kilowattstunde. Jede Erhöhung des CO₂-Preises um 10 Euro je Tonne verteuert die Kilowattstunde damit um etwa 0,2 Cent netto. Bei einer Wohnanlage mit 150.000 kWh im Jahr sind das rund 300 Euro netto pro 10 Euro Preisanstieg. Weil der Übergang zum europäischen Emissionshandel vorgesehen ist, ist die künftige Entwicklung schwer abschätzbar. Prüfen Sie bei Gasverträgen deshalb besonders genau, ob und wie der CO₂-Preis in der Garantie berücksichtigt ist.

Fünf Fallstricke im Kleingedruckten

  1. Garantie kürzer als die Laufzeit. Der Vertrag läuft 36 Monate, die Garantie nur 12 oder 24. Danach darf der Versorger anpassen, während die Gemeinschaft noch gebunden ist.
  2. Nur der Arbeitspreis ist garantiert. Der Grundpreis kann trotzdem steigen – bei vielen kleinen Allgemeinstromzählern spürbar.
  3. Die Garantie gilt nur für die vereinbarte Menge. Wird die Mengentoleranz durch Leerstand, Sanierung oder einen kalten Winter verlassen, gelten für Mehr- oder Mindermengen andere Konditionen.
  4. Neue Lieferstellen fallen heraus. Kommt ein Objekt hinzu, gilt für dieses oft der dann aktuelle Preis. Klären Sie vorher, zu welchen Konditionen neue Lieferstellen aufgenommen werden.
  5. Die Garantie ist nur so gut wie der Versorger. Sie schützt nicht davor, dass ein Versorger in einer Marktkrise kündigt oder ausfällt. Bonität und Beschaffungsstrategie gehören mit in die Bewertung.

Preisanpassung trotz Garantie: Was Sie tun können

Wird ein nicht garantierter Bestandteil weitergegeben, muss der Versorger die Änderung ankündigen. Damit verbunden ist in vielen Fällen ein Sonderkündigungsrecht, das nur in einem kurzen Zeitfenster genutzt werden kann. Preisänderungsschreiben also nicht nur abheften, sondern prüfen, ob die Erhöhung tatsächlich auf einen ausgenommenen Bestandteil zurückgeht und ob ein Wechsel lohnt. Wie das geht, steht unter Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung.

Angebote mit unterschiedlichen Garantien fair vergleichen

Der häufigste Fehler: Arbeitspreise nebeneinanderlegen, ohne die Garantieform zu berücksichtigen. Ein um einen halben Cent günstigeres Angebot mit eingeschränkter Garantie kann am Ende teurer sein als ein vermeintlich höheres mit erweiterter Garantie, wenn die Netzentgelte steigen – und umgekehrt.

  1. Gleiche Basis: alle Angebote zum selben Stichtag, für dieselben Lieferstellen, Laufzeiten und Mengen.
  2. Garantieumfang ausweisen: je Angebot festhalten, welche Bestandteile wie lange garantiert sind.
  3. Risiko bewerten, nicht nur den Preis: die Einschätzung zu Netzentgelten und staatlichen Bestandteilen für den Beirat transparent machen.

Diese Dokumentation zeigt den Eigentümern nachvollziehbar, warum ein Angebot gewählt wurde – ein wichtiger Baustein für das Wirtschaftlichkeitsgebot. Weitere Kriterien jenseits der Garantie stehen unter Energieangebote richtig vergleichen.

Was das für den Beschluss in der WEG bedeutet

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt hinzu, dass die Entscheidung gegenüber den Eigentümern nachvollziehbar sein muss. Eine Beschlussvorlage sollte deshalb nicht nur Preise nennen, sondern für jedes Angebot auch den Garantieumfang, den Garantiezeitraum und die wichtigsten Ausnahmen. So wird sichtbar, warum ein vermeintlich teureres Angebot die bessere Wahl sein kann. Wer über den Vertrag entscheidet und welche Mehrheit nötig ist, steht unter Wer entscheidet über den Stromvertrag?.

Alternativen zur klassischen Preisgarantie

Für größere Bestände ist die Festpreisgarantie nicht die einzige Option. Möglich sind auch Modelle, bei denen die Energie in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingekauft wird. Das glättet das Risiko, einen ungünstigen Einkaufstag zu erwischen, erfordert aber mehr Steuerung und ein gewisses Volumen. Für kleinere und mittlere Wohnanlagen bleibt ein Festpreis mit klar definierter Garantie meist die übersichtlichste Lösung. Welches Preismodell zu welchem Bestand passt, steht unter Festpreis, Spotpreis, dynamischer Tarif.

Checkliste für die Angebotsprüfung

FrageWarum sie wichtig ist
Welche Preisbestandteile sind garantiert?Entscheidet, welche Risiken bei der Gemeinschaft bleiben
Gilt die Garantie für Arbeits- und Grundpreis?Grundpreise wirken bei vielen kleinen Zählern stark
Ist der Garantiezeitraum so lang wie die Laufzeit?Sonst drohen Anpassungen bei laufender Bindung
Welche Mengentoleranz gilt?Leerstand und Sanierung verändern den Verbrauch
Zu welchen Konditionen kommen neue Lieferstellen hinzu?Wichtig bei wachsenden Beständen
Werden Entlastungen weitergegeben?Bei Senkungen von Netzentgelten oder Umlagen
Wie solide ist der Versorger?Eine Garantie ist nur so gut wie der, der sie gibt

Meine Einschätzung

Eine Preisgarantie ist ein wertvolles Instrument für die Planbarkeit von Wirtschaftsplan und Betriebskosten – aber nur, wenn klar ist, was sie abdeckt. Entscheidend sind drei Fragen: Welche Bestandteile sind garantiert, wie lange, und für welche Mengen? In jeder Ausschreibung weise ich den Garantieumfang je Angebot deshalb ausdrücklich aus, damit Verwaltung und Beirat Risiken vergleichen und nicht Werbeversprechen.

Häufige Fragen

Preisgarantie – gut zu wissen

Bei der eingeschränkten Garantie sind nur Beschaffung und Vertrieb fest; Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen können weitergegeben werden. Die erweiterte Garantie sichert zusätzlich die Netzentgelte ab, ausgenommen bleiben meist nur Steuern, Abgaben und Umlagen.

Nein. Die Begriffe sind nicht gesetzlich geschützt. Maßgeblich ist, welche Preisbestandteile die Vertragsbedingungen ausdrücklich ausnehmen.

Bei einer eingeschränkten Garantie in der Regel ja, weil die ausgenommenen Bestandteile in beide Richtungen angepasst werden. Bei einer vollständigen Garantie bleibt der Preis meist auch dann gleich, wenn ein staatlicher Bestandteil sinkt.

Ja, soweit es um Bestandteile geht, die nicht garantiert sind, oder nach Ablauf des Garantiezeitraums. Die Änderung muss angekündigt werden; häufig besteht dann ein Sonderkündigungsrecht mit kurzer Frist.

Nur wenn der Versorger neue Lieferstellen überhaupt in den Rahmenvertrag aufnimmt und der Vertrag das ausdrücklich regelt. Sonst gilt für neu aufgenommene Objekte oft der zum Aufnahmezeitpunkt aktuelle Preis.

Das hängt von Laufzeit, Markt und Versorger ab. Grundsätzlich preist der Versorger das zusätzliche Risiko ein, eine vollständige Garantie ist deshalb in der Regel teurer als eine eingeschränkte. Ob sich der Aufpreis lohnt, zeigt nur der Vergleich zum selben Stichtag.

Als Faustregel verursacht Erdgas rund 0,2 kg CO₂ je Kilowattstunde. Jede Erhöhung des CO₂-Preises um 10 Euro je Tonne verteuert die Kilowattstunde damit um etwa 0,2 Cent netto.

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